Rz. 397

Der Versorgungsausgleich kann

ganz oder
teilweise ausgeschlossen sowie
modifiziert werden.
 

Rz. 398

Ein teilweiser Ausschluss liegt in Fällen der sog. Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich nahe (siehe Rdn 346). Hier kann der Unternehmerehegatte, der seine Altersvorsorge über Zugewinnvermögen geregelt hat, auf den Versorgungsausgleich verzichten.

 

Rz. 399

Bei der Modifizierung kommen z.B. in Betracht eine Reduzierung der Halbteilungsquote, die Herausnahme einzelner Anrechte, sowie (beim vorsorgenden Ehevertrag) der Ausschluss unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der Kinderlosigkeit, des Unterschreitens einer bestimmten Mindestehezeit, des Anfalls einer Erbschaft. Auch können einzelne Zeiten aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden.

 

Rz. 400

Muster 9.63: Ausschluss von Versorgungsanrechten

 

Muster 9.63: Ausschluss von Versorgungsanrechten

Die Versorgungsanrechte des Ehemannes in der Zeit vom _________________________ bis zum Ende der Ehezeit sollen nicht ausgeglichen werden.

 

Rz. 401

Beteiligte Versorgungsträger dürfen nicht benachteiligt werden. Daher ist zwar eine Herabsetzung, nicht aber eine Erhöhung der Halbteilungsquote möglich.

Die Regelung bedarf der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung (§ 7 VersAusglG), letzterenfalls bei anwaltlicher Vertretung beider Ehegatten.[223]

 

Rz. 402

Die Inhaltskontrolle darf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Zwangsteilhabe führen, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar nicht kontrollfest ist, aber gleichwohl von den Ehegatten gewünscht wird:

Zitat

"Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Eheleuten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. In dieser Situation müssten die Eheleute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewünschten Ausschlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten Vertragswillen widersprechende Zwangsteilhabe an den Anrechten des wirtschaftlich erfolgreicheren Ehegatten als staatliche Bevormundung empfinden (so Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 6. Aufl., Rn 651)."[224]

 

Rz. 403

Im Rahmen der Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen (siehe § 8 Rdn 99 ff.) kommt dem Versorgungsausgleich die hohe "Wertigkeit" des zweiten Ranges zu.

 

Rz. 404

Allerdings kann es im Einzelfall darauf ankommen, ob ein Verzicht oder eine nachteilige Modifizierung bereits früher (vorsorgender Ehevertrag) oder erst im Lauf des Scheidungsverfahrens, insbesondere nach Kenntnisnahme der Auskünfte der Versorgungsträge erfolgte (Scheidungsfolgenvertrag), jedenfalls, was die subjektive Seite anbelangt.

 

Rz. 405

Ist ein Ehegatte Beamter, der andere gesetzlich rentenversichert, würden die ehezeitlichen Anrechte hälftig über Kreuz ausgeglichen. Hierbei erhält der Beamte wirtschaftlich zwar die Anwartschaften seines Ehegatten, nicht aber umgekehrt dieser wirtschaftlich den Wert der anteiligen Beamtenversorgung, da keine Arbeitgeberanteile eingezahlt werden. Es empfiehlt sich daher, den Ehezeitanteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ehezeitanteil der Pension zu verrechnen und nur den Rest auszugleichen.

 

Rz. 406

Sind beide Ehegatten Beamte, liegt eine Saldierung nahe (Verrechnung) in Höhe des kleineren Pensionsanrechts mit Vornahme lediglich des Restausgleichs.

 

Rz. 407

Wichtig ist, dass bei der Vereinbarung anderer Versorgungen an die Invalidität gedacht wird, welche über die gesetzliche Rentenversicherung abgedeckt ist, bei einer privaten Lebensversicherung aber i.d.R. eine besondere Prämie erfordert.

 

Rz. 408

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die Wartezeiten zu achten, auch und insbesondere für die Erwerbsminderungsrente. Problematisch ist dies bei Ehegatten, die in den letzten Jahren nicht gearbeitet haben.

 

Rz. 409

Für die Erwerbsunfähigkeitsrente müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI), für die Regelaltersrente 60 Monate nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Letzteres kann durch die Übertragung von Entgeltpunkten erreicht werden.

 

Rz. 410

Die Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten kann sich vor diesem Hintergrund im Einzelfall überhaupt nicht auswirken! Dies ist ein klassischer Fall für eine abweichende Vertragsregelung.

 

Rz. 411

Ähnlich liegt es bei einer phasenverschobenen Ehe ohne Mögl...

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