Rz. 186

§ 1353 BGB verpflichtet Ehegatten zur ehelichen Solidarität auch im wirtschaftlichen Bereich. Dazu gehört, dazu beizutragen, finanzielle Belastungen des jeweils anderen zu vermeiden, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.[103]

 

Rz. 187

Die Verpflichtung besteht während der Ehe ohnehin, unter dem Gesichtspunkt der fortdauernden ehelichen Solidarität aber auch danach.[104]

 

Rz. 188

Kommt eine Zusammenveranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht, besteht auch kein Anspruch zur Zustimmung.[105] Der Splittingtarif ist regelmäßig, aber nicht zwingend günstiger. Hier sollte der Mandant im Zweifel darauf verwiesen werden, sich steuerlich beraten zu lassen.

 

Rz. 189

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten durch die gemeinsame Veranlagung gegenüber dem Finanzamt Gesamtschuldner werden. Bei später auftretenden Probleme wäre ggf. ein Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO zu beantragen. Besser ist jedoch, bereits in der Vereinbarung eine interne Haftungsfreistellung mit der Verpflichtung zum Nachteilsausgleich zu vereinbaren,[106] allein, weil das Finanzamt gegen seine evtl. Forderungen gegen den zustimmenden Ehegatten aufrechnen darf.

 

Rz. 190

Die Zustimmungserklärung ist formlos möglich, empfiehlt sich aber jedenfalls dann für eine schriftliche bzw. notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn eine solche mit einer Unterhaltsvereinbarung ohnehin geschlossen wird.

 

Rz. 191

Manche Ehegatten sind sich über die steuerliche Problematik nicht im Klaren. Die entsprechende Beratung mit anschließender Vereinbarung kann einen künftigen Rechtsstreit vermeiden, zumal ein klagbarer Anspruch auf die Zustimmungserklärung besteht. Außerdem überzeugt der Hinweis, dass mit der Erklärung ggf. ein höheres Nettoeinkommen generiert wird und damit ein höherer Unterhaltsanspruch möglich ist. Allerdings muss die Erklärung auch dann abgegeben werden, wenn letzteres nicht der Fall ist, etwa wegen sehr hohen Eigeneinkommens des Zustimmungspflichtigen. Schließlich kann sich derjenige Ehegatte, der die Zustimmung verweigert, schadensersatzpflichtig machen.[107]

 

Rz. 192

Muster 9.31: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

 

Muster 9.31: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Die Erschienene zu 1) verpflichtet sich der Erschienenen zu 2), gegenüber dem Finanzamt _________________________ zur Identifikationsnummer _________________________ folgende Erklärung abzugeben: "Ich stimme für den Veranlagungszeitraum _________________________ der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zu".

(Alternativ: Der Erschienene zu 1) erklärt hiermit zur Vorlage beim Finanzamt _________________________ zur Identifikationsnummer _________________________: "Ich stimme für den Veranlagungszeitraum _________________________ der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zu").

Weiter:

Der Erschienene zu 2) verpflichtet sich, die Erschienene zu 1) hinsichtlich sämtlicher steuerlicher und sonstiger Folgen so zu stellen, wie sie im Falle getrennter Veranlagung stehen würde. Die Aufrechnung gegen eine daraus entstehende Forderung des Erschienenen zu 1) seitens der Erschienenen zu 2) wird ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

 

Rz. 193

Die Erklärung kann vorsorglich auf den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erstreckt werden.

 

Rz. 194

Um dem Einwand vorzubeugen, die Erfüllung sei nicht möglich, da man nicht getrennt lebe, kann eine entsprechende Erklärung vorschaltet werden.

Muster 9.32: Festlegung des Trennungszeitpunktes

 

Muster 9.32: Festlegung des Trennungszeitpunktes

Die Erschienenen sind sich in tatsächlicher Hinsicht darin einig, dass sie seit dem _________________________ dauerhaft getrennt leben.

Das Getrenntleben wurde durch den Auszug des/der Erschienenen zu _________________________ herbeigeführt.

Alternative

Das Getrenntleben wurde in der ehelichen Wohnung herbeigeführt. Seit dem genannten Zeitpunkt bewohnt der Erschienene zu 1) das X-Zimmer und die Erschienene zu 2) das Y-Zimmer jeweils für sich vollständig allein. Gemeinschaftsräume wie Flur, Bad, WC, Küche usw. werden jeweils getrennt benutzt, soweit nicht wegen der Kinder Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden. Alle denkbaren Gemeinsamkeiten sind auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt worden. Auch wirtschaften wir nicht mehr gemeinsam. Wir haben getrennte Konten. Den Lebensbedarf deckt jeder für sich. Über Unterhaltspflichten haben wir uns geeinigt (… ist eine gerichtliche Klärung erfolgt/beabsichtigt).

[103] BGH FamRZ 1988, 607.
[104] BGH FamRZ 1988, 607.
[105] BGH FamRZ 20015, 182.
[106] Vgl. zum begrenzten steuerlichen Realsplitting BGH FamRZ 1983, 576.
[107] BGH FamRZ 1977, 38; OLG Hamm FamRZ 2001, 98.

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