Rz. 324

Ausschluss von Verfügungsbeschränkungen

Muster 9.47: Ausschluss gesetzlicher Vermögensverfügungsbeschränkungen

 

Muster 9.47: Ausschluss gesetzlicher Vermögensverfügungsbeschränkungen

Wir schließen für unsere Ehe unter Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB aus.

 

Rz. 325

Weitere Beispiele für die Modifizierung des Zugewinnausgleichs:

Der Zugewinnausgleich soll nur erfolgen,
wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen
oder nach einer Mindestehedauer.
Die Geldzahlung wird durch Naturalleistungen oder eine Rente ersetzt; Achtung: Es ist darauf zu achten, dass vertragliche Unterhaltsrenten, denen keine gesetzliche Verpflichtung entspricht, nicht als solche steuerlich geltend gemacht werden können!
Abweichende Fälligkeit, Raten, Stundung.
Verzinsung.
Sicherheitsleistung.
Individuelle Regelungen von Vorausempfängen (§ 1380 BGB).
Festschreibung des Anfangsvermögens.
 

Rz. 326

Muster 9.48: Begrenzung des Anfangsvermögens

 

Muster 9.48: Begrenzung des Anfangsvermögens

Das Anfangsvermögen der Ehegatten i.S.v. § 1374 Abs. 1 BGB wird wie folgt begrenzt:

Beim Ehemann auf 100.000 EUR, bei der Ehefrau auf 50.000 EUR.

Variante

Die Ehefrau hatte am Tag der Eheschließung Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank in Höhe von _________________________ EUR. Soweit diese in der Ehe, gleich durch welchen Ehegatten, getilgt werden, wird das Anfangsvermögen der Ehefrau dann um den entsprechenden Betrag vermindert, wenn sich die Tilgung aufgrund unzureichenden Endvermögens rechnerisch nicht zugunsten des Ehemannes auswirkt.

Variante

Voreheliche Verbindlichkeiten werden nur bis zur Höhe des positiven Anfangsvermögens berücksichtigt, sodass ein negatives Anfangsvermögen ausgeschlossen wird.

Variante

Für den Ehemann wird für die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR vereinbart, wobei wir darin einig sind, dass ein Anfangsvermögen tatsächlich nicht vorhanden war.

(Hinweis: Diese Regelung kann zum Beispiel zweckmäßig sein, wenn der Ehemann der Ehefrau vorehelich 10.000 EUR zugewendet hat, die sie als Anfangsvermögen mitbringt. Genauso gut kann man diesen Betrag vom Anfangsvermögen der Ehefrau ausschließen.

 

Rz. 327

Begrenzung des Endvermögens

Muster 9.49: Begrenzung des Endvermögens

 

Muster 9.49: Begrenzung des Endvermögens

Das Endvermögen der Ehegatten i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB wird wie folgt begrenzt:

Beim Ehemann auf 100.000 EUR, bei der Ehefrau auf 50.000 EUR.

 

Rz. 328

Bewertung einzelner Vermögensgegenstände

Muster 9.50: Bewertung eines Vermögensgegenstandes

 

Muster 9.50: Bewertung eines Vermögensgegenstandes

1. Für die Bewertung der Immobilie der Ehefrau auf Ibiza im Endvermögen i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB wird vereinbart, dass ein Betrag von höchstens 150.000 EUR gelten soll. Lediglich bei Streit um die Frage, ob die Immobilie weniger wert ist, soll dies einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten zugänglich sein.

2. Bei Streit um die Bewertung der Immobilie in Frankfurt am Main des Ehemanns soll der Wert ermittelt werden durch

eine Bewertung des Ortsgerichts

Variante

ein Gutachten eines von _________________________ zu bestimmenden Sachverständigen.
 

Rz. 329

Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich, insbesondere Betriebsvermögen

Muster 9.51: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (1)

 

Muster 9.51: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (1)

Bei der Ermittlung des Zugewinns sollen außer Betracht bleiben:

Alle gegenwärtigen und künftigen Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften sowie jegliches Betriebsvermögen eines Ehegatten einschließlich der mit solchen Unternehmen und Beteiligungen im Zusammenhang stehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben und Darlehen, die in solchen Unternehmen und Gesellschaften unterhalten werden. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen, die ausschließlich der Kapitalanlage dienen, insbesondere börsennotierte Wertpapiere.

Erträge der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne dass hierdurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen.

Macht ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände, so werden diese Verwendungen beim Zugewinnausgleich ebenfalls nicht berücksichtigt, sofern sie mehr als drei Jahre vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen.

Vorstehendes gilt auch für Surrogate und weitere Surrogate der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände.

 

Rz. 330

Muster 9.52: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (2)

 

Muster 9.52: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (2)

Der Ehemann ist alleiniger Gesellschafter des Unternehmens A-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts in X-Stadt unter HReg-Nr. _________________________.

Dieses Unternehmen soll bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs keinerlei Berücksichtigung finden, insbesondere

weder beim Anfangs- noch beim Endvermöge...

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