Rz. 324
Ausschluss von Verfügungsbeschränkungen
Muster 9.47: Ausschluss gesetzlicher Vermögensverfügungsbeschränkungen
Muster 9.47: Ausschluss gesetzlicher Vermögensverfügungsbeschränkungen
Rz. 325
Weitere Beispiele für die Modifizierung des Zugewinnausgleichs:
▪ | Der Zugewinnausgleich soll nur erfolgen, |
▪ | wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen |
▪ | oder nach einer Mindestehedauer. |
▪ | Die Geldzahlung wird durch Naturalleistungen oder eine Rente ersetzt; Achtung: Es ist darauf zu achten, dass vertragliche Unterhaltsrenten, denen keine gesetzliche Verpflichtung entspricht, nicht als solche steuerlich geltend gemacht werden können! |
▪ | Abweichende Fälligkeit, Raten, Stundung. |
▪ | Verzinsung. |
▪ | Sicherheitsleistung. |
▪ | Individuelle Regelungen von Vorausempfängen (§ 1380 BGB). |
▪ | Festschreibung des Anfangsvermögens. |
Rz. 326
Muster 9.48: Begrenzung des Anfangsvermögens
Muster 9.48: Begrenzung des Anfangsvermögens
Das Anfangsvermögen der Ehegatten i.S.v. § 1374 Abs. 1 BGB wird wie folgt begrenzt:
Beim Ehemann auf 100.000 EUR, bei der Ehefrau auf 50.000 EUR.
Variante
Die Ehefrau hatte am Tag der Eheschließung Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank in Höhe von _________________________ EUR. Soweit diese in der Ehe, gleich durch welchen Ehegatten, getilgt werden, wird das Anfangsvermögen der Ehefrau dann um den entsprechenden Betrag vermindert, wenn sich die Tilgung aufgrund unzureichenden Endvermögens rechnerisch nicht zugunsten des Ehemannes auswirkt.
Variante
Voreheliche Verbindlichkeiten werden nur bis zur Höhe des positiven Anfangsvermögens berücksichtigt, sodass ein negatives Anfangsvermögen ausgeschlossen wird.
Variante
Für den Ehemann wird für die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR vereinbart, wobei wir darin einig sind, dass ein Anfangsvermögen tatsächlich nicht vorhanden war.
(Hinweis: Diese Regelung kann zum Beispiel zweckmäßig sein, wenn der Ehemann der Ehefrau vorehelich 10.000 EUR zugewendet hat, die sie als Anfangsvermögen mitbringt. Genauso gut kann man diesen Betrag vom Anfangsvermögen der Ehefrau ausschließen.
Rz. 327
Begrenzung des Endvermögens
Muster 9.49: Begrenzung des Endvermögens
Muster 9.49: Begrenzung des Endvermögens
Das Endvermögen der Ehegatten i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB wird wie folgt begrenzt:
Beim Ehemann auf 100.000 EUR, bei der Ehefrau auf 50.000 EUR.
Rz. 328
Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
Muster 9.50: Bewertung eines Vermögensgegenstandes
Muster 9.50: Bewertung eines Vermögensgegenstandes
1. Für die Bewertung der Immobilie der Ehefrau auf Ibiza im Endvermögen i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB wird vereinbart, dass ein Betrag von höchstens 150.000 EUR gelten soll. Lediglich bei Streit um die Frage, ob die Immobilie weniger wert ist, soll dies einer Klärung durch ein Sachverständigengutachten zugänglich sein.
2. Bei Streit um die Bewertung der Immobilie in Frankfurt am Main des Ehemanns soll der Wert ermittelt werden durch
▪ | eine Bewertung des Ortsgerichts |
Variante
▪ | ein Gutachten eines von _________________________ zu bestimmenden Sachverständigen. |
Rz. 329
Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich, insbesondere Betriebsvermögen
Muster 9.51: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (1)
Muster 9.51: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (1)
Bei der Ermittlung des Zugewinns sollen außer Betracht bleiben:
Alle gegenwärtigen und künftigen Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften sowie jegliches Betriebsvermögen eines Ehegatten einschließlich der mit solchen Unternehmen und Beteiligungen im Zusammenhang stehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Guthaben und Darlehen, die in solchen Unternehmen und Gesellschaften unterhalten werden. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen, die ausschließlich der Kapitalanlage dienen, insbesondere börsennotierte Wertpapiere.
Erträge der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände können auf diese Gegenstände verwendet werden, ohne dass hierdurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen.
Macht ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände, so werden diese Verwendungen beim Zugewinnausgleich ebenfalls nicht berücksichtigt, sofern sie mehr als drei Jahre vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags erfolgen.
Vorstehendes gilt auch für Surrogate und weitere Surrogate der vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenstände.
Rz. 330
Muster 9.52: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (2)
Muster 9.52: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (2)
Der Ehemann ist alleiniger Gesellschafter des Unternehmens A-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts in X-Stadt unter HReg-Nr. _________________________.
Dieses Unternehmen soll bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs keinerlei Berücksichtigung finden, insbesondere
▪ | weder beim Anfangs- noch beim Endvermöge... |
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