Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 5
Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens:
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höheres Gehalt z.B. bei Ausweitung der Erwerbstätigkeit, |
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Gehaltsnachzahlungen, Prämien, Bonuszahlungen, |
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zusätzliches Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit, |
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Einkommen aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, |
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auch erhaltene Unterhaltszahlungen, |
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Steuerrückzahlungen. |
Rz. 6
Aus § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass auch der Wegfall abzugsfähiger Belastungen unaufgefordert mitgeteilt werden muss, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.
Rz. 7
Relevant sind damit auch geringere Ausgaben wie z.B.
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Auslaufen der Kreditraten, |
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Auslaufen der Prozesskostenhilfe-Raten aus früheren Verfahren, |
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Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder der Ehefrau, |
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geringere Miete, |
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geringere Fahrtkosten aufgrund eines Wohnungswechsels. |
Gegenüber der Verpflichtung zur eigenständigen Tragung der Verfahrenskosten sind neue Schuldverbindlichkeiten als nachrangig anzusehen.
Auch nach der Bewilligungsentscheidung erlangtes Vermögen ist hier von Bedeutung. Dabei kann dem Beteiligten im Rahmen einer Änderungsentscheidung Vermögen zugerechnet werden, das er inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit er seine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Dies gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Änderung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO) generell und ist auch nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig.
Sogar der Erlös nach Veräußerung der im Miteigentum stehenden privilegierten Immobilie (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) muss vorrangig für die Verfahrenskostenhilfe eingesetzt werden und kann nicht für die Anschaffung einer Ersatzimmobilie (Eigentumswohnung) verwendet werden. Der Verkaufserlös unterfällt gerade nicht dem § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Rz. 8
Gegenüber der Verpflichtung zur eigenständigen Tragung der Verfahrenskosten sind neue Schuldverbindlichkeiten als nachrangig anzusehen.
Rz. 9
Auch nach der Bewilligungsentscheidung erlangtes Vermögen ist hier von Bedeutung. Dabei kann dem Beteiligten im Rahmen einer Änderungsentscheidung Vermögen zugerechnet werden, das er inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit er seine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat. Dies gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Änderung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung innerhalb der folgenden vier Jahre (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO) generell und ist auch nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig.
Rz. 10
Sogar der Erlös nach Veräußerung der im Miteigentum stehenden privilegierten Immobilie (§ 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) muss vorrangig für die Verfahrenskostenhilfe eingesetzt werden und kann nicht für die Anschaffung einer Ersatzimmobilie (Eigentumswohnung) verwendet werden. Der Verkaufserlös unterfällt gerade nicht dem § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.