Rz. 147
In § 17 Abs. 1 lit. c aa ARB 2010 ist geregelt, dass Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen sind. Insbesondere ist vor Erhebung oder Abwehr von Klagen sowie vor Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Zu beachten ist, dass Rechtsschutzdeckung grundsätzlich nur besteht, soweit Deckung erteilt wurde. Der Deckungsumfang darf nicht überschritten werden. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn bei einem Vergleich zusätzliche Ansprüche einbezogen sind, die nicht Gegenstand des gedeckten Rechtsschutzfalles sind.
Auch bei einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung ist es empfehlenswert, die Bestätigung des Deckungsschutzes anzufragen. Es kann nicht von einer Übung der Rechtsschutzversicherung ausgegangen werden, für eine fristwahrende Berufung Deckungsschutz zu bestätigen.[130]
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