Rz. 37

Eine vorvertragliche Anzeigepflicht beinhaltet, dass der Versicherungsnehmer "bei Schließung des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind", dem Versicherer anzuzeigen hat (§ 19 Abs. 1 S. 1 VVG) [§ 16 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.]). Im Übrigen wird das Tatbestandsmerkmal "erheblich" in § 19 Abs. 1 S. 1 VVG (§ 16 Abs. 1 S. 2 VVG a.F.) dahin gehend präzisiert, dass erheblich alle Gefahrumstände sind, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Insbesondere ist gem. § 19 Abs. 1 S. 1 (§ 16 Abs. 1 S. 3 VVG a.F.) ein Umstand kraft Gesetzes erheblich, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. In Betracht kommt eine Vermutung hierfür.[16] Eine solche Vermutung ist nahe liegend, z.B. bei der Frage nach einer Vorversicherung oder Vorschäden, weil diese Umstände für die Beurteilung des Risikos erheblich sind.

 

Rz. 38

Zunächst kann festgestellt werden, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht in der Rechtsschutzversicherung keine spezifischen Besonderheiten aufweist. Jedoch ist zu beachten, dass in der Regel der Rechtsschutzversicherer im Antrag nach Vorversicherungen und/oder Vorschäden fragt, also nach Umständen, die die Vertragsgefahr, das subjektive Risiko betreffen.

 

Beispiel

Beim beabsichtigten Abschluss eines Rechtsschutzvertrages wird der Versicherungsinteressent gefragt, ob eine Vorversicherung besteht. Wenn ja, ob diese gekündigt hat und ggf. welche Vorschäden vorhanden sind. Diese Frage beantwortet der VN mit Nein.

 

Rz. 39

Das Unterlassen der Anzeigepflicht oder unzutreffende Antworten stellen eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung dar. Nach h.M. ist eine Kausalität zwischen subjektiven Risikoumständen und dem Eintritt des Versicherungsfalls abzulehnen, da diese keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls haben können.[17] Diese Auffassung ist problematisch und ihr ist nicht zuzustimmen. Dies ergibt sich daraus, dass subjektive Risiken, z.B. Schadenhäufigkeit, Umstände sind, die das Risiko erhöhen. Eine Schadenhäufigkeit spricht auch für einen potenziellen negativen Schadenverlauf.[18]

[17] Schirmer, a.a.O., S. 1 (5).
[18] Römer/Langheid, VVG, § 21 Rn 9, 10.

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