Leitsatz (amtlich)
a. Für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht sowie eine arglistige Täuschung des Versicherers kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer das Ausfüllen der Antragsfragen einem von ihm beauftragten Versicherungsmakler überlässt und dieser eine Beantwortung ohne eigene Kenntnisse "ins Blaue hinein" vornimmt.
b. Eine Ursächlichkeit falscher Angaben für den Vertragsabschluss ist nicht aufgrund einer allein computergesteuerten Entscheidungspraxis des Versicherers ausgeschlossen, wenn nicht erkennbar wird, dass selbst bei einem eventuell derart automatisierten Vorgang die Art der Beantwortung der Antragsfragen ohne Auswirkung auf die Programmsteuerung bleibt.
c. Die ausdrücklich auf den Ersatz des Zeitwertes eines versicherten Gebäudes gerichtete Klage gegen den Versicherer ist unschlüssig, wenn für die Entschädigungsabrechnung insofern der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad maßgeblich ist, der Versicherungsnehmer aber nur pauschal einen bestimmten Betrag als Zeitwert benennt.
d. Ein wesentliches Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer kann sich daraus ergeben, dass er eine gegen ihn sprechende Verschlusssituation des versicherten Gebäudes vor einem dortigen Brandereignis nicht erklärt
Normenkette
BGB § 121 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1; VVG §§ 19-21
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen 10 O 554/17 (2)) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.07.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil diese zwar ebenfalls zulässig, ihrerseits jedoch unbegründet ist.
A. Abweichend von der Auffassung der Beklagten ist die Zulässigkeit der von dem Kläger noch verfolgten Teilklage zu bejahen. Bedenken im Hinblick auf ihre hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss, bestehen nicht.
1. Richtig ist zwar, dass bei einer auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage eine ausreichende Bestimmtheit des Leistungsantrages nur dann gegeben ist, wenn der Kläger benennt, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Das gilt aber nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten, wobei die hier von der Beklagten angeführten Differenzierungen zwischen Kostenversicherung und Sachversicherung sowie dem Neuwert- und dem Zeitwertschaden insgesamt zu derselben Schadensart der versicherten Sachschäden gehören und deshalb innerhalb des einheitlichen Schadenersatzanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im Rahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren haben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2011, Az.: 14 U 691/09, - zitiert nach juris -, Rn. 45 m.w.N.).
2. Davon abgesehen hat der Kläger in dem Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt, dass der eingeklagte Teilbetrag den Zeitwertschaden betreffen soll.
B. Allerdings fehlt es an der Begründetheit der Klage.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 20.000,00 EUR gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
a. Denn die Beklagte ist jedenfalls aufgrund des von ihr erklärten Rücktritts von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gemäß § 21 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
aa. Der Kläger hat seine Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG (zumindest) hinsichtlich des Bestehens einer Vorversicherung für das streitgegenständliche Objekt sowie eines Eintritts von Schäden in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verletzt.
(1) Der Versicherungsnehmer hat nach der genannten Vorschrift bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss wegen der auf "die ihm bekannten Umstände...