Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen 10 O 554/17 (2))

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Rostock und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.02.2022 Bezug genommen; das daraufhin erfolgte ergänzende Vorbringen des Klägers führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

a. Maßgeblich ist dafür zum einen, dass jedenfalls die Annahme einer Verletzung der Anzeigepflicht des Klägers bezüglich eines Eintritts von Schäden in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bzw. einer diesbezüglichen arglistigen Täuschung der Beklagten nicht entkräftet ist.

aa. Der Kläger verkennt insoweit zunächst, dass die betreffende Frage eben keine Einschränkungen etwa in Gestalt einer Differenzierung zwischen erheblichen und unerheblichen Vorschäden oder im Hinblick auf die Höhe einer durch einen damaligen Versicherer vorgenommenen Regulierung enthält; unstreitig hatte der Leitungswasserschaden vom 01.11.2015 als solcher dann zudem einen kaum mehr in den Bagatellbereich fallenden Umfang von etwa 2.000,00 EUR, unabhängig davon, dass der Vorversicherer lediglich Besichtigungskosten in Höhe von 109,75 EUR erstattete. Es besteht dabei auch kein "Zusammenspiel von Vorschaden und Vorversicherung", sondern es handelt sich um gänzlich eigenständige Fragen mit einem jeweils gesonderten Gegenstand; dass ein Vorschaden in einer Sachversicherung als gefahrerheblich anzusehen ist, wird im Übrigen auch von dem Kläger nicht erkennbar in Frage gestellt (vgl. dazu ansonsten Lücke, Versicherungsbetrug in der Sachversicherung, VersR 1996, 785 m.w.N.).

bb. Auf die zu einer Beweislast des Versicherungsnehmers für sein fehlendes Verschulden angegebene Fundstelle (einschließlich des dortigen Verweises auf Nachweise aus der Rechtsprechung des BGH) geht der Kläger im Weiteren nicht ein.

cc. Voraussetzung eines Rechtsausschlusses des Versicherers gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG ist sodann (nur) dessen sichere Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand; bloßes "Allgemeinwissen" um eine erhöhte Schadensanfälligkeit älterer Gebäude ist dafür ersichtlich nicht ausreichend, abgesehen davon, dass sich die betreffende Frage (ausschließlich) auf Vorschäden in den letzten fünf Jahren richtete. Einer ergänzenden Rückfrage des Versicherers bedarf es daneben von vornherein nicht, wenn klare Fragen ebenso klar - aber falsch - beantwortet werden; Sinn und Zweck einer Nachfrageobliegenheit dienen nämlich nicht der Überprüfung der Wahrheitsliebe des Versicherungsnehmers, sondern der baldigen Klärung bezüglich voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutzes (vgl. Langheid/Rixecker-Langheid, VVG, 6. Aufl., 2019, § 19 Rn. 63 und 123 m.w.N.).

dd. Nachdem eben nicht lediglich ein Vorschaden im Umfang einer Bagatelle vorlag, gehen schließlich die Ausführungen des Klägers zu einer Annahme eines Handelns "ins Blaue hinein" nur in darüber hinausgehenden Fällen schon an der Sache vorbei; die von ihm dabei ansonsten als veranlasst angesehenen Einschränkungen werden anderweitig nicht erkennbar vertreten (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl., 2021, §§ 19 Rn. 110, 28 Rn. 188 m.w.N.). Weiterhin übersieht der Kläger, dass sein Makler im Verhältnis zu ihm kein Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2008, Az.: IV ZR 330/06, - zitiert nach juris -, Rn. 8) und dies jedenfalls im Zusammenhang mit § 19 VVG wegen der Regelung in § 20 VVG ohnehin keine Rolle spielt. Der Kläger geht hier ebenfalls nicht auf die Fundstelle mit den dortigen weiteren Nachweisen dazu ein, dass ein Einfluss erfragter Angaben zu Vorschäden auf die Entschließung des Versicherers im Rahmen einer Gebäudeversicherung regelmäßig anzunehmen ist, wobei noch dahinstehen kann, dass es darauf jedenfalls im Zusammenhang mit dem Rücktritt nach § 19 VVG wegen § 21 VVG gar nicht ankommt.

b. Zum anderen hat der Kläger nichts mehr zu dem Zeitwert des versicherten Gebäudes vor dem Hintergrund der Vorgaben zu der Entschädigungsberechnung in § 13 Nr. 2a VGB 2010 dargelegt. Die Prüfung dieses Gesichtspunktes mag bei ihm auf Erstaunen stoßen und ein dahingehender gerichtlicher Hinweis gegebenenfalls bereits im ersten Rechtszug veranlasst gewesen sein. Beides ändert nichts daran, dass dem Kl...

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