Die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung sind vorliegend nicht gegeben. § 843 BGB enthält einen Schadensersatzanspruch, der einen Ausgleich für erlittene Verletzungen ermöglicht und dafür i.d.R. eine Rentenzahlung vorsieht. Ein solcher Ausschluss der Kapitalabfindung kann nur in besonderen Umständen unzulänglich sein. Wichtige Gründe lassen sich sowohl in der Sphäre des Ersatzpflichtigen als auch in der Sphäre des Geschädigten finden.
Aus der aus Sicht des Gesetzgebers vorrangigen Sphäre des Ersatzpflichtigen kann ausnahmsweise für eine Kapitalabfindung sprechen, wenn der Ersatzpflichtige für die Zahlung der Rente keine ausreichende Sicherheit bietet oder eine große Zahl an Erben hinterlässt. Andere Gründe können drohende Insolvenz, Zahlungsschwierigkeiten, die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland oder ein häufiger Wechsel des Wohnsitzes durch den Ersatzpflichtigen sein (so bereits OLG Nürnberg FamRZ 1968, 478). Dagegen kann die Existenz einer Versicherungsgesellschaft dazu führen, einen wichtigen Grund trotz Zahlungsschwierigkeiten des Schädigers nicht anzunehmen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 26.7.2011 – 302 O 192/08 = NJW-Spezial 2012, 11; Palandt/Sprau, BGB, § 843 Rn 18). Allein die Tatsache, dass vorliegend eine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, spricht mithin gegen die zwingende Notwendigkeit einer Kapitalabfindung.
Bei der Interpretation der Vorschrift des § 843 BGB darf hierbei auch nicht aus den Augen verloren werden, dass Abs. 3 eine Ausnahme zu der Grundregel der Rentenzahlung in Abs. 1 formuliert. Die Rentenzahlung ist zunächst logische Konsequenz der Naturalrestitution. Der Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung verlangt, den wichtigen Grund eng auszulegen. Es können nur Gründe von erheblichem Gewicht in Betracht kommen (OLG Koblenz OLGR 1997, 332). Erforderlich sind besondere Gegebenheiten, die objektiv oder in der Person des Geschädigten die Rentenzahlung als erheblich ungeeignet oder unsicher erscheinen lassen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die Erforderlichkeit einer Kapitalabfindung nicht zur unüberprüfbaren Disposition des Geschädigten steht. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist vielmehr durch die Gerichte voll überprüfbar. Jede andere Auslegung ließe den Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung entfallen, bis hin zu einem von der Klägerin postulierten Wahlrecht des Geschädigten (LG Hamburg, Urt. v. 26.7.2011 – 302 O 192/08 = NJW-Spezial 2012, 11).
Hieraus folgt, dass _________________________.