Rz. 3
Der Geschädigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbschadens zu verwenden.[4]
Rz. 4
Der Verletzte muss alles Zumutbare unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Die Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht aus.
Rz. 5
In besonderen Fällen ist einem Verletzten auch ein Berufswechsel und ein Umzug zuzumuten.[5]
Rz. 6
Wenn eine zumutbare Tätigkeit unterlassen wird, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen.[6]
Rz. 7
Es widerspricht dem Normzweck von § 823 BGB, wenn der Schädiger für Schadenfolgen eintreten muss, die zwar adäquat kausal auf dem Unfallgeschehen beruhen, bei denen aber ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund steht ("Begehrensneurose").[7]
Rz. 8
Psychische Folgeschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte entgegen dem ärztlichen Rat eine Erfolg versprechende Psychotherapie nicht fortsetzt.[8]
Rz. 9
Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung ist zumutbar.[9]
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