(nach Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 177; siehe hierzu auch Stöber, Forderungspfändung, Rn 1664)
Amtsgericht Berlin-Mitte
10174 Berlin
23.9.2018
In der Zwangsvollstreckungssache
des Herrn Hans Band,
Zahlweg 7, 66687 Wadern
– Gläubiger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Listig, Pariser Platz 4a, 10117 Berlin
gegen
Frau Magda Meier,
Schillerstraße 15, 10179 Berlin
– Schuldnerin –
wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zu vermitteln, an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
Vollstreckungsunterlagen und Gerichtskosten (Gebühr Nr. 2111 KV GKG) in Höhe von 20 EUR als Verrechnungsscheck anbei.
Listig
Rechtsanwalt
AMTSGERICHT
Geschäfts.-Nr.: _________________________
PFÄNDUNGS- und ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS
In der Zwangsvollstreckungssache
des Herrn Hans Band,
Zahlweg 7, 66687 Wadern
– Gläubiger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Listig, Pariser Platz 4a, 10117 Berlin
gegen
Frau Magda Meier,
Schillerstraße 15, 10179 Berlin
– Schuldnerin –
wird wegen der in nachstehendem Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt 28.051,89 EUR zuzüglich
1. |
etwaiger weiterer Zinsen gemäß nachstehendem Forderungskonto |
2. |
der Rechtsanwaltskosten gemäß nachstehender Vergütungsberechnung |
3. |
der Zustellkosten dieses Beschlusses |
die Forderung der Schuldnerin, nämlich
1. |
der angebliche Nachlassmiterbenanteil der Schuldnerin am Nachlass in Höhe von ½ nach dem am 13.8.1930 geborenen und 11.4.2015 verstorbenen Max Meier, wohnhaft zuletzt in Berlin-Mitte, Schillerstraße 15, 10179 Berlin, |
2. |
die Ansprüche der Schuldnerin auf Auseinandersetzung des vorbezeichneten Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses |
gegen die anderen Miterben als Drittschuldner, nämlich
die Drittschuldnerin: (1)
Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München
den Drittschuldner: (2)
Herrn Daniel Meier, Goethestraße 16, 20348 Hamburg
gepfändet.
Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den Erbteil, insbesondere seiner Einziehung und Auseinandersetzung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte sowie der gepfändete Erbteil in Höhe des Pfandbetrages den Gläubigern zur Einziehung
überwiesen.
Ferner wird angeordnet, dass die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zukommenden Sachen an eine vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher/in zum Zwecke der Verwertung herauszugeben sind.
FORDERUNGSKONTO 123/17 |
Stand: 23.9.2018 |
Gläubiger:
Herr Hans Band, Zahlweg 7, ...