Rz. 48
Tritt der Streitverkündete nicht bei, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Die Interventionswirkungen treffen ihn in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts. Dieser liegt – unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist – einige Tage nach der Zustellung der Streitverkündungsschrift.
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