An das Landgericht
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Klage
der Wohnungseigentümergemeinschaft (alternativ: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) _________________________ (Straße, Hausnummer, Ort), vertreten durch ihren Verwalter _________________________, _________________________
– Klägerin –
gegen
die _________________________ Bauträger GmbH, _________________________
– Beklagte –
wegen Kostenvorschuss/Kostenerstattung
Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
Es wird bereits jetzt beantragt, die Beklagte für den Fall der Fristversäumnis durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung:
Die Beklagte errichtete als Bauträgerin die Eigentumswohnanlage _________________________ (genaue Bezeichnung wie im Rubrum) in der Zeit vom _________________________ bis _________________________. Die Erwerber des Wohnungseigentums nahmen die Bauleistung ab. Das fertig gestellte Gebäude weist Mängel in den zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Bauteilen auf. (ggf.: auf Antrag der Klägerin (alternativ: des Erwerbers _________________________) wurde das selbstständige Beweisverfahren vor dem erkennenden Landgericht durchgeführt, in dessen Rahmen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. _________________________ vom _________________________ eingeholt wurde).
Die Klägerin verlangt wegen der Mängel der Wohnungseigentumsanlage _________________________ die Zahlung eines Kostenvorschusses (alternativ: die Erstattung von Mangelbeseitigungskosten) in Höhe von _________________________ EUR.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Klageforderung befugt. Sie hat mit Beschl. v. _________________________ die Durchsetzung der Ansprüche auf Nacherfüllung und auf Kostenvorschuss (alternativ: Kostenerstattung) an sich gezogen.
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Beweis: |
anliegender Beschluss der Wohnungseigentümer vom _________________________ |
Das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage weist Mängel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf. Die Beklagte hatte sich gemäß den insoweit übereinstimmenden Erwerbsverträgen verpflichtet, die _________________________ (Bezeichnung des mangelhaft ausgeführten Gewerks, etwa Abdichtung, Wände, Dach etc.) wie nachfolgend dargestellt auszuführen. Die geschuldete Qualität dieser Bauleistungen ist in den Baubeschreibungen festgehalten, die Gegenstand der notariellen Beurkundung der Erwerbsverträge waren. Insbesondere war die Beklagte auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Denn auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den Verträgen bestand Einigkeit, dass die Bauleistungen diesen Anforderungen gerecht werden mussten. Die tatsächliche Ausführung weicht in den folgenden Punkten vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll ab:
a) Die Beklagte schuldete gemäß der Baubeschreibung _________________________.
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Beweis: |
anliegender notarieller Vertrag des Erwerbers _________________________ nebst Baubeschreibung |
Die Leistung der Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht: _________________________ (spezifizierte Darstellung der tatsächlichen Abweichung von der Baubeschreibung).
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Beweis: |
Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________) |
b) Die _________________________ (Abdichtung, Wärmeputz o.Ä.) musste die Beklagte gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Weise ausführen, dass _________________________.
Diesen Anforderungen genügt die Bauleistung der Beklagten nicht (konkrete Darlegung der Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik).
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Beweis: |
Einholung eines Sachverständigengutachtens (ggf.: Lichtbilder; Privatgutachten des Bausachverständigen _________________________; alternativ: Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens _________________________) |
c) Wegen dieser Mängel beschlossen die Wohnungseigentümer, Mängelrechte gegen die Beklagte geltend zu machen, und ihr eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
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Beweis: |
anliegender Beschluss der Klägerin vom _________________________ |
(1. Alternative: Kostenvorschuss
Die Klägerin, vertreten durch ihre Verwalterin, forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom _________________________ zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bis zum _________________________ auf.
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Beweis: |
anliegendes Schreiben vom _________________________ |
Die der Beklagten gesetzte Frist ist ausreichend und angemessen. Die Beklagte hat die ihr gesetzte Frist zur ...