Rz. 43

Die rechtlichen Grundlagen der Streitverkündung finden sich in §§ 7274 ZPO, die wiederum auf die Regelungen zur Nebenintervention verweisen. Der Zweck der Streitverkündung besteht neben der erhofften Hilfe für die Prozessführung hauptsächlich darin, die Interventionswirkung des § 68 ZPO herbeizuführen und die Verjährung des (möglichen) Regressanspruchs gegen den Streitverkündeten zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Interventionswirkung bedeutet, dass sich die tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Urteils im laufenden Prozess auf den Folgeprozess (Streitverkünder gegen Streitverkündungsempfänger) erstrecken. Der Bundesgerichtshof hat dies wie folgt zusammengefasst:

Zitat

"Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, d.h. den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste; außerdem soll sie dem Streitverkündungsgegner Gelegenheit zur Unterstützung des Verkünders im Prozess geben und den Verkünder gegen den Einwand schützen, er habe den Prozess schlecht geführt oder eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt."[43]

[43] BGH v. 14.11.1991 – I ZR 236/89 – BGHZ 116, 95, 100 = NJW 1992, 1698.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge