Rz. 115
I. | Benennen des Schriftsatzes als Berufungsbegründung insbesondere bei beantragter Prozesskostenhilfe zu beachten[165] | ||||||||||||||
II. | Berufungsantrag, nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt es, wenn der Schriftsatz erkennen lässt, in welcher Weise das angefochtene Urteil geändert werden soll[166] | ||||||||||||||
III. | Besonderheiten des Bauprozesses zur Zulässigkeit der Berufung Die Berufung ist auch zulässig:
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IV. | Berufungsrügen Es müssen die Umstände genannt werden, aus denen sich die Rechtsverletzung i.S.d. §§ 513, 546 ZPO und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; dies setzt voraus, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil konkret auseinandersetzt und auf den Streitfall zugeschnitten entscheidungserhebliche Mängel des Urteils nennt:
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V. | Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel: Die Tatsachen, aufgrund derer diese nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, sind darzulegen | ||||||||||||||
VI. | Stützt sich das Urteil auf mehrere selbstständige rechtliche Erwägungen, ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie diese sämtlich angreift oder der Angriff nur einer Erwägung zum Fall des Urteils insgesamt führt. |
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