Rz. 115

I. Benennen des Schriftsatzes als Berufungsbegründung insbesondere bei beantragter Prozesskostenhilfe zu beachten[165]
II. Berufungsantrag, nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt es, wenn der Schriftsatz erkennen lässt, in welcher Weise das angefochtene Urteil geändert werden soll[166]
III.

Besonderheiten des Bauprozesses zur Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist auch zulässig:

wenn der Kläger die erstinstanzlich geltend gemachte Schlussrechnungsforderung mit der Berufung auf eine neue Schlussrechnung stützt;[167]
wenn anstelle der Abschlagszahlung mit der Berufung eine Schlussrechnungsforderung geltend gemacht wird, denn der Anspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des Anspruchs auf Werklohn;[168]
wenn der Kläger, der mit seinem auf Vertrag gestützten Werklohnanspruch unterlegen ist, mit der Berufung den Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag, auf Bereicherung oder § 2 Abs. 8 VOB/B stützt, weil hier nur die rechtliche Begründung geändert wird;
wenn der Kläger, der in erster Instanz Nacherfüllung verlangt hat, mit der Berufung Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten verlangt, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz die Mängelbeseitigung hat ausführen lassen;
wenn der Kläger wegen Abschlusses der Arbeiten nach der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz vom ursprünglich geltend gemachten Vorschussanspruch mit der Berufung auf den Kostenerstattungsanspruch übergeht;
wenn der Kläger, der in erster Instanz Vorschuss verlangt hat, in Ausübung seines Wahlrechts (= geänderte Umstände) mit der Berufung Schadensersatz verlangt;
wenn der Kläger den Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten statt auf Schadensersatz in der Berufung auf Kostenerstattung stützt.[169]
IV.

Berufungsrügen

Es müssen die Umstände genannt werden, aus denen sich die Rechtsverletzung i.S.d. §§ 513, 546 ZPO und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; dies setzt voraus, dass sich die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil konkret auseinandersetzt und auf den Streitfall zugeschnitten entscheidungserhebliche Mängel des Urteils nennt:

a) kurze Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts der ersten Instanz
b)

falsche Rechtsanwendung

bei Angriff gegen die Beweiswürdigung sind konkrete Fehler wie Verstöße gegen Denkgesetze, anerkannte Erfahrungsgrundsätze, Verwertungsverbote aufzuzeigen oder Widersprüche und Lücken in der Beweiswürdigung darzulegen und/oder

c) Fehler der Tatsachenfeststellung darzulegen, also konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung
V. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel: Die Tatsachen, aufgrund derer diese nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, sind darzulegen
VI. Stützt sich das Urteil auf mehrere selbstständige rechtliche Erwägungen, ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie diese sämtlich angreift oder der Angriff nur einer Erwägung zum Fall des Urteils insgesamt führt.

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