Rz. 55

Der Streithelfer wird gemäß § 101 ZPO so behandelt wie die von ihm unterstützte Partei. Die durch eine Streithilfe verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 9198 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Lediglich für den streitgenössischen Nebenintervenienten, § 69 ZPO, ist die Regelung des § 100 ZPO hinsichtlich der Kostentragung anzuwenden. Legt allerdings allein der Nebenintervenient ein Rechtsmittel ein, so ergeht im Falle des Unterliegens eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

 

Rz. 56

Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, so kann dessen Kostenregelung auch für den Streithelfer gelten. Wenn der Streithelfer dem Vergleich nicht beigetreten ist, hat der Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Kosten des Streithelfers in dem Umfang zu tragen, wie er die Kosten der Hauptpartei übernommen hat ("Kostenparallelität").[72] Das Gericht hat ggf. auf Antrag des Streitverkündeten eine dahingehende (Kostengrund-) Entscheidung durch Beschluss zu erlassen. Sieht der Vergleich die Kostenaufhebung zwischen den Parteien vor, hat der Streithelfer – wie die Hauptpartei – keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner.[73] Hat sich hingegen der Streithelfer am Vergleich beteiligt, indem er dem Abschluss des Vergleichs zugestimmt hat, ist anhand der im Vergleich getroffenen Kostenregelung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang der Streithelfer einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten hat. Haben die Parteien ausdrücklich geregelt, wer die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, hat der Streithelfer einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die Kosten der Nebenintervention, ist damit eine prozessuale Kostenerstattung zugunsten des Streithelfers nur dann gegeben, wenn sich aus dem Kontext der Kostenregelung im Vergleich ergibt, dass die Kosten des Streithelfers erstattet werden sollten. Fehlt dafür jeder Anhaltspunkt, ist ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers ausgeschlossen.[74]

Der Gegenstandswert der Streitverkündung richtet sich nach zutreffender, aber umstrittener Auffassung nicht nach dem Streitwert des Rechtsstreits, sondern nach dem Interesse des Streithelfers am Beitritt,[75] das – je nach dem infrage stehenden Regressanspruch – geringer ausfallen kann. Diese Frage kann insbesondere relevant werden, wenn in einem Bauprozess u.a. viele Mängel im Streit stehen, für die jeweils unterschiedliche Subunternehmer verantwortlich sein sollen. Erklären alle Subunternehmer den Streitbeitritt, drohen dem Gegner der unterstützten Partei hohe Kosten der Streithelfer. Es kann dann einen sehr großen Unterschied ausmachen, ob sich die Rechtsanwaltskosten der einzelnen Streithelfer nach dem Wert der sie jeweils tangierenden Mängel oder aber nach dem (unter Umständen viel höheren) Gesamtstreitwert berechnen.

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