Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz der Kostenparallelität zwischen Partei und Streithelfer gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der Prozesskosten in einem Vergleich. Eine Rücknahme der Streitverkündung nach Beitritt des Streithelfers ist nicht möglich.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 4 O 959/09) |
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Streithelfers für das Berufungsverfahren zu 64 %; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 25.3.2011 (Bl. 131 I) hat der Kläger dem Streithelfer den Streit verkündet. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit in erster Instanz mit Schriftsatz vom 11.5.2011 auf Seiten des Beklagten beigetreten (Bl. 22 II). Gegen das Klage abweisende Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12.8.2011 hat der Streithelfer die Zurückweisung der Berufung beantragt. In der Berufungsbegründung vom 5.10.2011 heißt es (Bl. 85 II), dass der Vorwurf einer Pflichtverletzung gegenüber der Streithelferin nicht weiter aufrechterhalten und die Berufung auf das Verhalten des Beklagten begrenzt werde. Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 (Bl. 115 II) hat der Streithelfer beantragt, dem Kläger die Kosten der Streithilfe für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Hauptparteien haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Hinsichtlich der Kostenverteilung lautet der Vergleich:
Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen und des Vergleichs tragen der Kläger zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.
Eine gesonderte Kostenregelung hinsichtlich der Streithilfe enthält der Vergleich nicht.
II. Die Kosten der Streithilfe sind nur zu 64 % dem Kläger aufzuerlegen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 - 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen (§ 101 Abs. 1 ZPO). Der sich daraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Dies gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern - wie der Verweis auf § 98 ZPO belegt - auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich. Eine solche Vereinbarung ist demnach (§§ 101 Abs. 1, 98 ZPO) maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH Beschl. v. 8.9.2011 - VII ZB 24/09 - [z.B. NJW 2011, 3721]; hier: zitiert nach juris). Da sich der Kostenerstattungsanspruch der unterstützten Hauptpartei (= Beklagter) auf 64 % begrenzt, muss dies nach dem vorgenannten Grundsatz in gleicher Weise auf für die Kosten der Streithilfe gelten. Vorliegend gilt nicht deshalb etwas anderes, weil der Kläger die Streitverkündung mit der Berufungsbegründung "zurückgenommen hat". Eine Rücknahme der Streitverkündung nach Beitritt des Streithelfers ist nicht möglich, weil sie als Prozesshandlung unwiderruflich ist (Zöller/Herget ZPO, 29. Aufl., § 101 Rz. 1).
Fundstellen