Rz. 73

I.

Voraussetzungen der Streitverkündung, § 72 ZPO

1. anhängiger Rechtsstreit
2. zwischen anderen Personen
3. Streitverkündungsgrund
4. bei Streitverkündung durch den Gläubiger eines Anspruchs: der Streitverkündete darf ihm nicht ungemindert neben der Partei des laufenden Rechtsstreits als Gesamtschuldner haften (dann keine Alternativität der Haftung)
II.

Der Streitverkündungsschriftsatz, § 73 ZPO

1. Angabe des vollen Rubrums
2. Angabe des Grundes der Streitverkündung
3. Mitteilung über die Lage des Rechtsstreits
4. Zustellung des Schriftsatzes an den Dritten
5. Abschrift des Schriftsatzes an Prozessgegner
III.

Wirkungen der Streitverkündung im laufenden Prozess

1.

Im Falle des Beitritts des Streitverkündeten wie bei Nebenintervention, § 74 Abs. 1 ZPO

a) Aufnahme des Rechtsstreits in der Prozesslage zur Zeit des Beitritts
b) darf er Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, sowie Prozesshandlungen vornehmen, soweit dies nicht im Widerspruch zur Hauptpartei steht
2. Ohne Erklärung oder bei Ablehnung des Beitritts wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Streitverkündeten fortgesetzt, § 74 Abs. 2 ZPO
IV. Wirkungen der Streitverkündung im Folgeprozess, § 74 Abs. 3 ZPO
V. Interventionswirkung, § 68 ZPO

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