Rz. 637

Gesellschafter einer KG kann jede (natürliche oder juristische) Person sein, die auch Gesellschafter einer OHG sein kann. Das gilt sowohl für Komplementäre als auch für Kommanditisten. Gesellschafter der KG können z.B. eine OHG, eine andere KG, eine GbR oder eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung sein. Gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB gilt § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen. Eine GbR soll daher als Gesellschafterin einer KG nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ihrerseits in das Gesellschafsregister eingetragen ist. Es handelt sich hierbei aber um eine verfahrensrechtliche Anknüpfung, nicht um eine materielle Voraussetzung für den Rechtserwerb. Eine nicht eingetragene GbR kann daher an der Gründung einer KG mitwirken oder nachträglich Gesellschaftsanteile erwerben, nur scheitert der Registervollzug, solange die GbR nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies kann für die Mitgesellschafter der KG haftungsrechtlich problematisch werden (§ 176 Abs. 1 HGB) und auch zu Registerzwangsmitteln führen, wenn die KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und damit eintragungspflichtig ist. Eine Erbengemeinschaft kann hingegen weder als Komplementär noch als Kommanditist an einer KG beteiligt sein, dies ergibt sich nunmehr ausdrücklich aus § 711 Abs. 2 BGB. Auch eine eheliche Gütergemeinschaft kann nach wohl herrschender Meinung nicht Gesellschafter einer KG sein, auch nicht als Kommanditist.[965] Ob dies auch für Kommanditanteile gilt, die aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen (frei) übertragbar sind, ist allerdings fraglich.[966] Entsprechende Probleme stellen sich auch – und in der Praxis noch häufiger – bei Errungenschaftsgemeinschaften nach ausländischem Recht.[967] Das MoPeG hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst, jedoch sieht § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB als eintragungsfähige Gesellschafter einer eGbR sowie § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB für die OHG nur natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften vor.

[965] OLG Nürnberg, 24.5.2017 – 12 W 643/17, NZG 2017, 1026; BayObLG, DNotZ 2003, 454; Hopt/Roth, HGB, § 161 Rn 4; a.A. wohl Kanzleiter, DNotZ 2003, 422.
[966] Vgl. FG München, 23.10.1990 – 16 K 11143/79, EFG 1991, 401; zum Streitstand MüKo-BGB/Münch, § 1416 Rn 9.
[967] Stein, DStR 2020, 417, 420.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge