Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1113
Nach der gesetzlichen Regelung sind bei der GmbH & Co. KG alle (aber auch nur die) persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§§ 161 Abs. 2, 116 ff. HGB). Ist die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, wird die Geschäftsführung durch deren Geschäftsführer wahrgenommen (§§ 35 ff. GmbHG).
Mehrere Komplementäre sind grds. einzeln zur Geschäftsführung befugt (§ 116 Abs. 3 Satz 1 HGB). Jeder Komplementär kann jedoch der beabsichtigten Geschäftsführungsmaßnahme eines anderen widersprechen; die Maßnahme muss dann unterbleiben (§ 116 Abs. 3 S. 3 HGB).
Rz. 1114
Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist auf die Handlungen begrenzt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 S. 1 2. Halbs. HGB), sodass auch die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich ist. Eine Sonderregelung besteht für die Bestellung von Prokuristen, die der Zustimmung aller Komplementäre bedarf (§ 116 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Rz. 1115
Die Kommanditisten sind nicht nur von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen, sondern können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter grds. auch nicht widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgeschäfts der KG hinausgeht (§§ 164, 116 Abs. 2 Satz 1 HGB). Gegen gewöhnliche Handlungen der Geschäftsführung besteht somit kein Widerspruchsrecht. Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Inhalt, Zweck, Bedeutung oder Risiko über den üblichen Rahmen des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (vgl. § 116 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB).
Maßnahmen, die das Gesellschaftsverhältnis selbst betreffen (sog. Grundlagengeschäfte), wie bspw. die Änderung des Gesellschaftsvertrags, gehören nicht zu den Geschäftsführungshandlungen. Derartige Maßnahmen bedürfen stets der Zustimmung aller Gesellschafter.