Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 742
Der Jahresabschluss einer gewerblich tätigen KG ist innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB). Die 6-Monats-Frist für kleine Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB) gilt aber grds. entsprechend auch für Personengesellschaften und darf nur in besonderen Ausnahmefällen geringfügig überschritten werden.
Der Jahresabschluss ist grds. nach den handelsrechtlichen Vorschriften vom Komplementär aufzustellen (§§ 238 ff. HGB). Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Die Gesellschafter können, soweit die Vorschriften der §§ 238 ff. HGB nicht zwingender Natur sind, vereinbaren, von diesen Vorschriften abzuweichen. Eine solche Vereinbarung erfolgte früher dahin gehend, dass bestimmt wurde, die steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu beachten, soweit nicht zwingend handelsrechtliche Vorschriften entgegenstanden. Das Steuerrecht erklärt zwar grds. die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Aufstellung des Jahresabschlusses als maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Es enthält jedoch zunehmend abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, da es Zweck der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung ist, den "wirklichen" Gewinn zu erfassen. Eine Vereinbarung, wonach bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses die steuerlichen Vorschriften über der Gewinnermittlung zu beachten sind, soweit nicht zwingend handelsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, ist heute überholt, da die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sehr groß geworden sind.
Rz. 743
Nur die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Angelegenheit des persönlich haftenden Gesellschafters. Die Feststellung des Jahresabschlusses fällt als Grundlagengeschäft in die alleinige Zuständigkeit aller Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. Da diese Auffassung in der gesellschaftsrechtlichen Lit. z.T. bestritten wird, empfiehlt es sich, die Streitfrage im Vertrag zu regeln (vgl. § 12 Abs. 3 des Mustervertrages Rdn 972).
Rz. 744
Im Zusammenhang mit der Auf- und Feststellung der Bilanz stellt sich die Frage, ob der Komplementär oder die Gesellschafterversammlung über Bewertungswahlrechte und Bilanzierungsmaßnahmen entscheidet. In der Lit. wird die Frage kontrovers diskutiert. Der BGH hat mit Urt. v. 23.9.1996 die Frage dahingehend entschieden, dass Entscheidungen über "gewinnverwendende" Bilanzierungsmaßnahmen den Gesellschaftern zustehen. Das Urteil wird in der Lit. z.T. kritisch kommentiert. Wenn der Komplementär die entsprechenden Rechte haben soll, muss dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Im sog. "Otto-Urteil" vom 15.1.2007 hat der BGH entschieden, dass der Jahresabschluss aufgrund einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag festgestellt werden könne, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich regelt und keine Regelung darüber enthält, wer über bilanzielle Ansatz- und Bewertungswahlrechte entscheidet.
Rz. 745
Der Jahresabschluss spiegelt auch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gewinnverwendung/Ergebnisverteilung wieder. Grds. gibt es zwei Möglichkeiten: In der Vertragspraxis erfolgt i.d.R. eine Bilanzierung nach vollständiger Gewinnverwendung. Dies heißt, dass Gewinnanteile noch in alter Rechnung verbucht und den entsprechenden Konten (Kapital-, Darlehens-, Verrechnungs- oder Rücklagenkonten) zugewiesen werden. In der Bilanz erscheinen daher regelmäßig kein Gewinn- oder Verlustvortrag, kein Jahresüberschuss, kein Fehlbetrag und auch kein Bilanzgewinn. Eines Gewinnverwendungsbeschlusses bedarf es dann nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch die Verwendung des Jahresüberschusses gar nicht oder nur z.T. vorweg regeln.
Rz. 746
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Muster 9.34: Verwendung des Jahresüberschusses – keine Vorabregelung
Über die Verwendung des Jahresüberschusses entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Rz. 747
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Muster 9.35: Verwendung des Jahresüberschusses – teilweise Vorabregelung
Der Jahresüberschuss wird zu _________________________ % dem Rücklagenkonto und zu _________________________ % den Verrechnungskonten der Gesellschafter zugewiesen. Im Übrigen beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinnes die Gesellschafterversammlung.
(Formulierungsalternative:
Über die Verwendung des Jahresüberschusses entscheidet die Gesellschafterversammlung mit der Maßgabe, dass den Verrechnungskonten der Gesellschafter mindestens _________________________ % des Jahresüberschusses gutgeschrieben werden müssen.)
Rz. 748
Bei einer solchen Formulierung im Gesellschaftsvertrag wird in der Bilanz als "Bilanzgewinn" nur der Betrag ausgewiesen, der nicht bestimmten Konten der Gesellschafter zuzuweisen ist. Der Jahresabschluss wird also unter teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestell...