Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 882
Alle Gesellschafter haben Anspruch auf eine ordentliche Geschäftsführung. Der Sicherung dieses Anspruches dienen die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte. Auskünfte und Erläuterungen, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können, sind Hilfsrechte zu dem Kontrollrecht.
Rz. 883
Die persönlich haftenden Gesellschafter können sich (wie die Gesellschafter einer GbR oder OHG) jederzeit über die Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten und die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 BGB); dieses Recht ist unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis. Dieses Recht steht jedem Komplementär einzeln zu. Zur Verwirklichung des Rechts dürfen die Gesellschafter auf eigene Kosten Sachverständige hinzuziehen, sofern diese von Amts wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Rz. 884
Kommanditisten steht hingegen ein solches Kontrollrecht nach dem Gesetz immer im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu (§ 166 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dieser Informationsanspruch ist auf Übersendung einer Abschrift des Jahresabschlusses und inhaltlich auf die Einsichtnahme in die Bücher und Papiere beschränkt, die zur Prüfung des Jahresabschlusses erforderlich sind. Somit beschränkt sich das Informationsrecht auch auf das Geschäftsjahr, über das der Jahresabschluss aufgestellt wurde, und bezieht sich nicht auf laufende Vorgänge.
Für weitergehende Auskunftswünsche des Kommanditisten war vormals ein gesondertes Verfahren in § 166 Abs. 3 HGB vorgesehen; mit Inkrafttreten des MoPeG wurde dieses abgeschafft und durch einen Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt. Dieser Anspruch ist (anders als § 166 Abs. 3 HGB a.F.) im Streitfall im ZPO-Verfahren vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Der Anspruch des Kommanditisten besteht nur "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht". Die Formulierung findet sich ähnlich in § 717 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Gesetzgeber wollte damit § 166 HGB an die zwischenzeitlichen Entwicklungen der Rechtspraxis anpassen und das Verfahren vereinheitlichen, ohne den materiellen Umfang der Kommanditistenrechte wesentlich zu verändern.
Rz. 885
§ 166 Abs. 2 HGB stellt klar, dass die Rechte der Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Die Einräumung weitergehender Rechte ist grds. möglich, soweit dem nicht schützenswerte Interessen Dritter (z.B. Schutz personenbezogener Daten der Kunden) entgegenstehen.