Rz. 1106

Das gesetzliche Regelungsmodell gilt allgemein als unzweckmäßig. Die Gründe dafür sind u.a.:

Variable und feste Kapitalkonten: Die Rechte der Gesellschafter untereinander richten sich zweckmäßigerweise nach ihrem Kapitalanteil. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Kapitalkonten variabel. Dies führt dazu, dass sich die Rechte der Gesellschafter (z.B. die Beteiligung am Gewinn und Verlust, das Stimmrecht oder der Anteil am Auseinandersetzungsguthaben) jedes Jahr ändern. Ein einzelner Gesellschafter kann zudem das Beteiligungsverhältnis einseitig ändern, indem er bspw. seinen Gewinnanteil stehenlässt oder weitere Einlagen vornimmt. Aus diesen Gründen ist die Einrichtung fester Kapitalkonten allgemein üblich. Eine Änderung der Kapitalkonten bedarf dann eines geänderten Gesellschaftsvertrags, der nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.
Entnahmerecht: Das Entnahmerecht der Kommanditisten ist grds. unbeschränkt, sodass die Gesellschaft kaum Möglichkeiten zur Bildung von Rücklagen hat.
Eigenkapital und Fremdkapital: Die einzelnen Konten sollten deutlich machen, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Die einzelnen Guthaben sind daher auf getrennten Konten zu buchen. Maßgebend für die Abgrenzung ist nicht die Bezeichnung der Konten, sondern die tatsächliche Buchung. Werden auf dem jeweiligen Konto auch Verlustanteile des Gesellschafters gebucht, handelt es sich i.d.R. um ein Kapitalkonto, anderenfalls um ein Forderungskonto. Die etwaige Verzinsung des Kontos ist für die Abgrenzung dagegen ohne Bedeutung.
 

Hinweis

Eine vertragliche Regelung ist daher üblich und notwendig. In der Praxis werden überwiegend Zwei-, Drei- oder Vierkontenmodelle geführt. Daneben können für einzelne Gesellschafter oder die Gesamthand Rücklagenkonten geführt werden (s. § 264c Abs. 2 Satz 8 HGB).

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