Rz. 1322

Ebenso wie bei der GbR (s. § 9 Rdn 193 ff.) lebt die Partnerschaft davon, dass die Gesellschafter die vertraglich versprochenen Beiträge erbringen. I.R.d. Partnerschaft wird es sich dabei primär um die Erbringung der entsprechenden freiberuflichen Leistungen handeln. Wie und in welchem Umfang die Partner die Erbringung von Beiträgen vereinbaren, ist diesen überlassen. So kann durchaus vereinbart werden, dass einzelne der Partner Vollzeit, andere nur Teilzeit in der Gesellschaft tätig sind. Der Begriff der Freiberuflichkeit schließt es dabei fast zwingend ein, dass die Partner bei der Definition des Umfangs ihrer Tätigkeit eine gewisse Freiheit besitzen. So kann unter voller Arbeitskraft sowohl die 40- wie auch die 60-Stunden-Woche verstanden werden. In diesen Fällen ist es Aufgabe der vertraglichen Regelungen, entsprechende Anpassungen durch Ergebnisbeteiligungen vorzusehen. Pauschale Regelungen für die Bemessung der Tätigkeit kann es dabei nicht geben, da Quantität und Qualität der Beiträge nicht unbedingt in einem Verhältnis zueinander stehen müssen. Es ist durchaus üblich, dass einzelne Partner sich verstärkt durch "werbende" Maßnahmen für die Gesellschaft engagieren, sei es durch Vortragsveranstaltungen, wissenschaftliche Tätigkeiten oder sonstige Formen der Akquise.

 

Rz. 1323

Die Verpflichtung eines Partners, durch Beitragsleistung zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft beizutragen, kann nur vertraglich begründet werden. Dies mag vertraglich ausdrücklich geregelt sein oder sich konkludent ergeben, vereinbart werden muss es aber in jedem Fall.

 

Rz. 1324

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Muster 9.116: Beitragsleistung eines Partners

Ein jeder der Partner ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Partner gehen dabei davon aus, dass es sich um eine vollzeitige Tätigkeit von mindestens jahresdurchschnittlich 40 Stunden in der Woche handelt.

 

Rz. 1325

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung gleicher Beiträge besteht nicht. Wo unterschiedliche Beitragsleistungen auch zu unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft führen sollen, sollte dies im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommen. Die Partner sind nur zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet, die zu erbringen sie bereits im Gesellschaftsvertrag versprochen haben. Eine spätere Erhöhung ist nur im Einverständnis der Partner möglich. Soweit im Partnerschaftsvertrag vorgesehen ist, dass über eine Erhöhung der Beitragspflichten, bspw. Teilzeit- zur Vollzeittätigkeit, durch Mehrheitsbeschluss abgestimmt und diese damit auch für den überstimmten Partner festgesetzt werden kann, enthält der Vertrag in der Sache eine vorweggenommene Zustimmung der Partner zu einem Eingriff in den Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte durch Mehrheitsbeschluss (s. die Ausführungen zur GbR in Rdn 265 und Rdn 208).[1716] An die Wirksamkeit einer solchen "antizipierten" Zustimmung zu einem Eingriff in ein "relativ unentziehbares" Recht stellt die Rspr. hohe Anforderungen. So muss sich aus der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung eindeutig die Zustimmung aller Partner mit einem künftigen Mehrheitsbeschluss über Beitragserhöhungen ebenso ergeben wie eine Begrenzung der möglichen Erhöhungsbeträge, damit der Partner diese schon mit Abschluss des Partnerschaftsvertrages in ihrer max. Größe absehen kann.[1717]

[1716] Für Einzelheiten zur Kernbereichslehre nach dem Urt. des BGH v. 21.10.2014 = NJW 2015, 859.
[1717] BGH, NJW-RR 2006, 827; NJW-RR 2006, 829; NJW-RR 2005, 1347; NJW-RR 2009, 753, 754; 2008, 418, 420.

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