Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Einberufung und Ladung
Rz. 718
Mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung zur Einberufung und Ladung herrscht grds. Formfreiheit (§ 109 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Neben dem grds. Einberufungsrecht des geschäftsführenden, persönlich haftenden Gesellschafters (§ 109 Abs. 2 Satz 1 HGB) kann einem Gesellschafter oder einer bestimmten Anzahl von Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, einen Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu stellen (in Anlehnung an das Minderheitsrecht von GmbH-Gesellschaftern nach § 50 GmbHG).
Rz. 719
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Muster 9.32: Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Gesellschafter, die allein oder zusammen über mindestens 25 % aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen verfügen, können jederzeit bei dem Komplementär den Antrag auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung stellen. Kommt der Komplementär diesem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach, können die Antragsteller selbst die Gesellschafterversammlung einberufen. Die Vorschriften über die Einberufung (§§ _________________________) gelten entsprechend.
b) Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung
Rz. 720
Regelungen über die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung dienen einerseits dazu, Gesellschafter vor Beschlüssen zu schützen, die ohne ihre Anwesenheit gefasst werden. Andererseits sollen Minderheitsgesellschafter die Fassung von Beschlüssen nicht verhindern können, indem sie der Gesellschafterversammlung fernbleiben. Daher enthalten Gesellschaftsverträge i.d.R. eine zweistufige Regelung: Wenn die erste Gesellschafterversammlung beschlussunfähig ist, ist eine zweite Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Die Festlegung des Quorums für die Beschlussfähigkeit der (ersten) Gesellschafterversammlung hängt v.a. von der Gesellschaftsstruktur und der Anzahl der Gesellschafter bzw. vorhandenen Stimmen ab. Zu berücksichtigen sind dabei insb. die Interessen des bzw. der Minderheitsgesellschafter.
c) Vertretung in der Gesellschafterversammlung und Teilnahmerecht
Rz. 721
Mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen können nur Gesellschafter an den Versammlungen teilnehmen, und zwar auch dann, wenn sie durch Gesetz oder Vertrag vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Sollen generell auch Nichtgesellschafter bei Gesellschafterversammlungen teilnahmeberechtigt sein, empfiehlt es sich, entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Ob und ggf. durch welche Personen sich ein Gesellschafter auf Gesellschafterversammlungen vertreten lassen kann, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung der Gesellschaft ab. Als vertretungsberechtigte Personen kommen insb. andere Gesellschafter, Angehörige, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen, Testamentsvollstrecker usw. in Betracht.
Insb. in Familiengesellschaften werden häufig keine anderen Vertreter als Gesellschafter, Abkömmlinge oder Ehegatten zugelassen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch zulassen, dass eine Vertretung allgemein zulässig ist, ohne die möglichen Vertretungspersonen genauer zu spezifizieren. Wenn die Vertretung in Gesellschafterversammlungen vertraglich zulässig ist, kann sie insoweit eingeschränkt werden, als ein Vertreter nur von einer bestimmten Anzahl von Gesellschaftern bevollmächtigt werden kann. Weiterhin kann der Gesellschaftsvertrag verlangen, dass die Vollmacht in jedem Fall der Schriftform bedarf.
Rz. 722
Neben der Möglichkeit der Vertretung sollte auch das Teilnahmerecht von Beratern gemeinsam mit dem Gesellschafter auf Gesellschafterversammlungen geregelt werden. Dies empfiehlt sich insb., wenn Gesellschafter geschäftlich unerfahren sind. Dann sollte die Teilnahme Dritter gestattet werden, wenn auch die anderen Gesellschafter von dieser Absicht vorab informiert werden. Ohne eine solche Klausel müsste die Versammlung im Einzelfall über die Zulassung von Beratern beschließen.
d) Ort der Versammlung und Versammlungsleiter
Rz. 723
Als Ort, an dem die Gesellschafterversammlung stattfindet, werden meist der Sitz bzw. die Geschäftsräume der KG im Gesellschaftsvertrag genannt. Der Gesellschaftsvertrag kann es auch dem einberufungsberechtigten Komplementär überlassen, den Ort der Versammlung zu bestimmen. Möglich ist es außerdem, einen grds. Versammlungsort festzulegen, von dem im Einzelfall mit Zustimmung von Gesellschaftern mit einem bestimmten Anteil aller Stimmen in der Gesellschaft abgewichen werden kann.
Rz. 724
Bei mehreren Gesellschaftern ist für die praktische Durchführung der Gesellschafterversammlung ein Versammlungsleiter notwendig. Dem geschäftsführenden Komplementär steht kein generelles Recht zur Versammlungsleitung zu. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, wer die Versammlung leiten soll (z.B. der Älteste der Anwesenden, Komplementär), bzw. regeln, wie der Versammlungsleiter bestimmt wird.
e) Protokoll
Rz. 725
Ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung einer KG wird vom Gesetz nicht gefordert, ist aber aus Beweisgründen sehr zu empfehlen...