Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 771
Die Gesellschafter sind in der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils weitestgehend frei. Der Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung über Gesellschaftsanteile erschweren oder erleichtern, z.B. indem Übertragungen in bestimmten Fällen von der Zustimmungspflicht generell freigestellt werden. Die für Verfügungen über den Gesellschaftsanteil notwendige Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag allgemein oder für bestimmte Fälle erteilt werden. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Sofern der erbschaftsteuerliche Abschlag für Familiengesellschaften nach § 13a Abs. 9 ErbStG angestrebt wird, muss der Gesellschaftsvertrag umfassende Beschränkungen vorsehen (Verfügung nur zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen i.S.v. § 15 AO und/oder eine Familienstiftung) und in diesen Regelungspunkt zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Steuerfall Bestand haben.
Rz. 772
Hinsichtlich der Zustimmung kann der Gesellschaftsvertrag zudem festlegen, wie die Zustimmung erteilt werden soll, z.B. durch jeden Gesellschafter oder durch die Gesellschafterversammlung. Es ist dabei auch möglich, die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss zuzulassen. Eine generelle Zustimmung im Gesellschaftsvertrag kommt insb. für die Übertragung auf Mitgesellschafter oder (in Familiengesellschaften) auf Familienangehörige in Betracht. Bei der Zulässigkeit von Teilübertragung von Gesellschaftsanteilen kann der Gesellschaftsvertrag das Entstehen von Kapitalkonten verhindern, die nicht durch eine "runde" Zahl ohne Rest teilbar sind oder aber eine Mindest-Beteiligungshöhe zur Vermeidung einer zu starken Zersplitterung vorsehen.
Rz. 773
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Muster 9.39: Feste Kapitalkonten bei Teilübertragung eines Gesellschafteranteils
Wird nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils übertragen, müssen die neuen festen Kapitalkonten ein ganzzahliges Vielfaches von _________________________ EUR betragen.
Rz. 774
In Bezug auf die Treuhand bei KG-Gesellschaftsanteilen bedarf zweifellos die Übertragung des Anteils auf einen Treuhänder der Zustimmung aller anderen Gesellschafter. Streitig ist, ob auch eine Vereinbarungstreuhand, mit der ein Gesellschafter vereinbart, seinen Gesellschaftsanteil künftig treuhänderisch für einen Anderen (Treugeber) zu halten, zustimmungsbedürftig ist. Zum Schutz der Mitgesellschafter wird dies häufig bejaht. Um hier Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln, ob und inwieweit Vereinbarungen über eine Treuhand oder Unterbeteiligung der Zustimmung bedürfen.
Rz. 775
Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelung sind insb. folgende Fragen zu berücksichtigen:
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Wer entscheidet über die Zustimmung (Gesellschafterversammlung, einzelne oder alle anderen Gesellschafter, der Komplementär, eine bestimmte Gesellschaftergruppe)? |
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Darf die Zustimmung ohne Grund oder nur bei wichtigem bzw. einem bestimmten Grund verweigert werden? Welche Rechte hat der Gesellschafter, wenn die Zustimmung verweigert wird? |
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Ist die Teilverfügung, v.a. Teilübertragung, zulässig? |
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Sollen gesonderte Regelungen für Komplementäre oder für bestimmte Gruppen von Gesellschaftern (z.B. die Gründungsgesellschafter) gelten? |
Rz. 776
Bei der Gestaltung der gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Verfügung über Gesellschaftsanteile sind weiterhin insb. die Regelungen zur Kündigung und deren Folgen, zur Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen und zum Vorkaufsrecht zu beachten. Diese Vertragsklauseln müssen aufeinander abgestimmt werden.
Rz. 777
Häufig wollen Gesellschafter verhindern, dass unerwünschte Außenstehende in die Gesellschaft eindringen oder dass sich die Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft verschieben. Um dies zu vermeiden, können Gesellschaftsverträge für den Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen Vorkaufsrechte, Vorerwerbsrechte oder Andienungsverpflichtungen zugunsten der Mitgesellschafter vorsehen.