Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1122
Von den gesetzlichen Regelungen über die Vertretung der GmbH & Co. KG kann im Gesellschaftsvertrag in beschränktem Umfang abgewichen werden.
Grds. ist jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 124 Abs. 1 Halbs. 1 HGB). Einzelne, aber nicht alle Komplementäre können von der Vertretung ausgeschlossen werden (§ 124 HGB). Der Grundsatz der Selbstorganschaft verlangt, dass die Gesellschaft durch einen Gesellschafter vertreten wird.
Rz. 1123
Sind neben der Komplementär-GmbH weitere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden und sind diese entweder allein oder untereinander gesamtvertretungsberechtigt, kann die Komplementär-GmbH im Gesellschaftsvertrag wirksam von der Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG ausgeschlossen werden. Es kann bspw. vereinbart werden, dass die Komplementär-GmbH die Geschäftsführung und Vertretung erst dann ausüben soll, wenn die anderen persönlich haftenden Gesellschafter durch Tod oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind (Reserve-Komplementär-GmbH).
Im Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus die Einzelvertretungsmacht einzelner oder aller persönlich haftenden Gesellschafter eingeschränkt werden. Denkbar ist, dass mehrere persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft nur gemeinsam (echte Gesamtvertretung, § 124 Abs. 2 HGB) oder nur gemeinsam mit einem Prokuristen (unechte Gesamtvertretung, § 124 Abs. 3 HGB) vertreten können. Dabei muss aber gewährleistet sein, dass die Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter allein vertreten wird. Mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft wäre es nicht vereinbar, wenn die Komplementär-GmbH die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem Prokuristen der GmbH & Co. KG vertreten könnte.
Rz. 1124
Die Komplementär-GmbH übt die Vertretung der Gesellschaft im Regelfall durch ihre Organe aus. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können auch Nicht-Gesellschafter bestellt werden. Für die GmbH gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft nicht. Der schuldrechtliche Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kann entweder mit der Komplementär-GmbH oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden.
Rz. 1125
Die Kommanditisten sind als solche zur Vertretung der GmbH & Co. KG nicht befugt (§ 170 Abs. 1 HGB). Diese Regelung ist zwingend. Damit ist aber nur die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft gemeint. Nicht ausgeschlossen ist es, einem Kommanditisten Vollmacht für die GmbH & Co. KG zu erteilen (z.B. auch eine Generalvollmacht oder eine Prokura). Darüber hinaus kann ein Kommanditist zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt werden, sodass er mittelbar auch zur Vertretung der GmbH & Co. KG befugt ist. Es ist auch möglich, dass ein Kommanditist gleichzeitig Prokurist der GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist. In diesem Fall ist stets zu unterscheiden, ob er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH – und damit als organschaftlicher Vertreter – oder als Prokurist der GmbH & Co. KG – und damit als rechtsgeschäftlicher Vertreter – handelt.
Rz. 1126
Das gesetzliche Verbot von Insichgeschäften (§ 181 BGB) gilt auch für den persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Dabei sind im Wesentlichen drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
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Insichgeschäfte zwischen der GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH: Die Komplementär-GmbH unterliegt als organschaftliche Vertreterin der GmbH & Co. KG dem Verbot von Insichgeschäften (§ 181 BGB). Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann sie davon befreit werden. Die Zulässigkeit von Insichgeschäften kann im Handelsregister der GmbH & Co. KG eingetragen werden. |
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Insichgeschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer: Für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gilt gleichfalls das Verbot von Insichgeschäften. Dem Geschäftsführer können Insichgeschäfte aber durch Gesellschafterbeschluss gestattet werden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die Befugnis zum Abschluss von Insichgeschäften muss im Handelsregister der GmbH eingetragen werden. |
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Insichgeschäfte zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: Insichgeschäfte liegen auch vor, wenn der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unmittelbar mit der GmbH & Co. KG ein Rechtsgeschäft abschließt (z.B. einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag). Die Zulässigkeit solcher Insichgeschäfte kann unmittelbar im Handelsregister der GmbH & Co. KG eingetragen werden. Allerdings kann nur eingetragen werden, dass die jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter der GmbH & Co. KG vornehmen dürfen. Dagegen kann im Handelsregister der GmbH & Co. KG nicht eingetragen werden, dass bestimmte, namentlich bezeichnete Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vom Verbot von Insichgeschäften befreit sind. |
Hinweis
In der Praxis lassen sich zahlreiche Vertretungsprobleme vermeiden, wenn von Anfang an sowohl im Gesellschaftsve...