Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1326
Zur Geschäftsführung bestimmt § 6 Abs. 3 PartGG, dass primär die vertraglichen Vereinbarungen der Partner entscheidend für die Geschäftsführungsbefugnisse sind, in Ermangelung einer solchen Regelung die §§ 110–116 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3–6 sowie die §§ 117–119 HGB entsprechende Anwendung finden (zum Begriff der Geschäftsführung kann auf die entsprechenden Ausführungen bei der GbR unter § 9 Rdn 220 f. verwiesen werden).
Rz. 1327
Grds. besteht die Möglichkeit von der gesetzlichen Regelung, wonach alle Partner zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet sind, gesellschaftsvertraglich abzuweichen. Entsprechend § 114 Abs. 2 HGB a.F. können die Partner Geschäftsführungskompetenzen delegieren, wobei allerdings auch bei der Partnerschaft das Prinzip der Selbstorganschaft gilt. Bei großen Rechtsanwaltssozietäten hat sich dafür die Position des "Managing Partners" herausgebildet. Bestehen Geschäftsverteilungspläne unter den Partnern, muss im Einzelfall entschieden werden, ob damit nur eine Aufgabenzuordnung oder auch eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis gewollt ist.
Der vollständige Ausschluss eines Partners von der Geschäftsführung ist nur im Hinblick auf die sonstigen Geschäfte zulässig (§ 6 Abs. 2 PartGG).
Beispiele
Anstellung von Personal, Anmietung von Räumlichkeiten, Bestellung von Büromitteln etc.
Rz. 1328
Der Ausschluss eines Partners von der Geschäftsführung bei den Kerngeschäften, d.h. den von der Gesellschaft angebotenen freiberuflichen Dienstleistungen, ist dagegen unzulässig. Die Annahme und Bearbeitung von Mandaten und sonstigen "Kunden"-Beziehungen kann einem Partner nicht vertraglich entzogen werden. Mit der Freiberuflichkeit unvereinbar ist es auch, die Frage der Rechnungsstellung dem Zuständigkeitsbereich des Partners zu entziehen. Damit wird nicht jede Einflussnahme der anderen Partner auf die Annahme und Durchführung von Mandats-, Kunden- oder Patientenbeziehungen unterbunden. Insoweit bestehen durchaus berechtigte Interessen der Mitgesellschafter, dass als besonders riskant oder haftungsträchtig eingestufte Mandate, solche, denen die Kapazitäten der Gesellschaft nicht gewachsen sind oder die dem fachlichen Profil nicht entsprechen, nicht angenommen werden. Die Trennlinie zwischen der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mitgesellschafter und der unzulässigen Einflussnahme auf die freiberufliche Tätigkeit des Partners ist naturgemäß unscharf.
Rz. 1329
Die Berufsrechte der einzelnen Freien Berufe sehen teilweise eigene Vorgaben für die Geschäftsführung von Berufsausübungsgesellschaften vor. So finden sich in § 55b StBerG und § 28 WPO Regelungen zur Besetzung der Geschäftsführung in Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.