Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 701
Gesetzliche Vertreter der KG sind die Komplementäre, und zwar grds. mit Einzelvertretungsbefugnis (§ 124 Abs. 1 HGB). Hinsichtlich der Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis, ggf. gemeinsam mit einem Prokuristen, besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. §§ 161 Abs. 2, 124 HGB), wenn mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, verbietet sich nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft eine Bindung seiner Vertretungsmacht an die Mitwirkung eines Prokuristen oder eines sonstigen Dritten.
Der Umfang der Vertretungsmacht kann hingegen nicht gesellschaftsvertraglich geregelt werden, er ist in § 124 Abs. 4 HGB zwingend festgelegt. Die Vertretungsmacht ist umfassend und im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis nicht auf Maßnahmen beschränkt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der KG mit sich bringt. Die Vertretungsmacht erstreckt sich demnach auf alle Handlungen und Erklärungen, die die Gesellschaft betreffen. Nicht erfasst sind hingegen Rechtshandlungen, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses berühren, da es sich dabei um Vertretung der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft handeln würde, z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages (auch Aufnahme oder Ausschluss von Gesellschaftern) und die Gesellschaft auflösende Rechtsgeschäfte, die ebenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedeuten. Die vormalige Rspr., wonach die Veräußerung des gesamten Unternehmens der Gesellschaft – unter analoger Anwendung von § 361 AktG und später § 179a AktG – zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist vom BGH aufgegeben worden.
Rz. 702
Die Kommanditisten sind nach § 170 HGB von der Vertretung der KG ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist zwingend. Kommanditisten einer KG kann daher keine organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Sie können nur wie außenstehende Nichtgesellschafter rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis (einschl. Prokura) erhalten.
Rz. 703
Sowohl bei der organschaftlichen Vertretung durch die Komplementäre als auch bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft durch Bevollmächtigte (auch Kommanditisten) gilt das Verbot des Selbstkontrahierens und das Verbot der Doppelvertretung nach § 181 BGB. Die Komplementäre können im Gesellschaftsvertrag generell oder für bestimmte Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages können sie auch im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss von diesem Verbot befreit werden. Durch Rechtsgeschäft bevollmächtigte Vertreter können nach den allgemeinen Regeln ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.