Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 937
Der Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder umgekehrt erfolgt durch inhaltliche Änderung der fortbestehenden Mitgliedschaft unter Mitwirkung aller Gesellschafter. Durch den Gesellschaftsvertrag kann einzelnen oder allen Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, ihre Gesellschafterstellung unter bestimmten Voraussetzungen umzuwandeln.
Rz. 938
Die Regelung zur Umwandlung muss insb. die neue Rechtsstellung des Gesellschafters und die damit verbundenen Rechte und Pflichten festlegen. Klärungsbedarf besteht auch dahin gehend, ob der Gesellschafter aus seiner bisherigen Stellung Auseinandersetzungs- oder Abfindungsansprüche hat. Darüber hinaus sind Regelungen zur Tätigkeitsvergütung, Gewinnvorab und ggf. Pensionsansprüche empfehlenswert. Die Umwandlung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss bzw. übereinstimmende Erklärung aller Gesellschafter (Vereinbarung).
Rz. 939
Die Vereinbarung ist grds. form- und genehmigungsfrei.
Rz. 940
Der Wechsel ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Im Handelsregister wird der Statuswechsel als Eintritt und Austritt eingetragen.
Rz. 941
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 9.53: Anmeldung des Wechsels der Art der Gesellschafterstellung
Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter A (bzw. Kommanditist B) ist mit Wirkung zum 1.1.2010 als persönlich haftender Gesellschafter (bzw. Kommanditist) aus der Gesellschaft ausgeschieden und gleichzeitig als Kommanditist (bzw. persönlich haftender Gesellschafter) in die KG eingetreten.
a) Besonderheiten beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär
Rz. 942
Der (jetzt) persönlich haftende Gesellschafter haftet entsprechend § 127 HGB ab Wechsel der Gesellschafterstellung in die eines Komplementärs für alle früheren und neu begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt.
b) Besonderheiten beim Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten
Rz. 943
In der Umwandlungsvereinbarung sind insb. Einlage und Haftsumme festzulegen, die durch Umbuchung der Kapitalkonten erbracht werden können.
Rz. 944
Die Haftung des bisherigen Komplementärs bleibt für bis zur Eintragung des Gesellschafterwechsels begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt, jedoch zeitlich begrenzt auf 5 Jahre ab Eintragung des Wechsels im Handelsregister (§ 137 Abs. 3 HGB).
Rz. 945
Als Kommanditist haftet er zudem (§ 137 Abs. 3 Satz 3 HGB) jetzt für alle früheren (insoweit ohne die Grenzen des § 137 HGB) und neuen Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf seine Haftsumme, sobald diese im Handelsregister eingetragen ist. Eine unbeschränkte Haftung zwischen Wechsel der Gesellschafterstellung und deren Handelsregistereintragung nach § 176 Abs. 2 HGB wird mit der Umwandlung (im Gegensatz zu Beitritt und Erwerb der Kommanditbeteiligung) nach Ansicht der Lit. nicht begründet.
c) Steuerliche Folgen
Rz. 946
Der Wechsel der Gesellschafterstellung unter Beibehaltung des Mitunternehmeranteils (Fortführung des Kapitalkontos) ist kein Veräußerungsvorgang und führt daher nicht zu einem einkommensteuerlichen Gewinn. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten des Kommanditisten gegenüber dem gesetzlichen Regelmodell erheblich abweichend regelt, kann der Wechsel von der Komplementärstellung in die Kommanditistenstellung als Aufgabe des Mitunternehmeranteils angesehen werden. Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse mit der Gewinnverteilung ändern, wird dies insoweit als Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils voll besteuert.
Rz. 947
Bei Wechsel in die Kommanditistenstellung ist zu beachten, dass ein Verlustanteil für das gesamte Jahr des Wechsels den Restriktionen des § 15a EStG unterliegt, der den Verlustabzug beschränkt (sog. Mindestbesteuerung oder Verlustverwertungsbeschränkung). Bei unterjährigem Wechsel der Gesellschafterstellung gilt das sog. Stichtagsprinzip. Es kommt also für die Qualifikation der Gewinne bzw. Verluste des gesamten Jahres auf den Zeitpunkt der Rechtsverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag an. Eine zeitanteilige Aufteilung findet daher bei Wechsel der Gesellschafterstellung während des laufenden Jahres nicht statt.