Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 578
Ist von den Gesellschaftern beabsichtigt, dass die Erben eines Gesellschafters bei dessen Tod automatisch in seine Gesellschafterstellung einrücken, kommt die Aufnahme einer einfachen Nachfolgeklausel in Betracht. In dieser wird festgelegt, dass die Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Soweit der verstorbene Gesellschafter nur einen Erben bestimmt oder seinen Gesellschaftsanteil durch ein Vermächtnis einer bestimmten Person zugewendet hat, tritt diese mit dem Erbfall automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein.
Soweit der verstorbene Gesellschafter durch mehrere Erben beerbt worden ist, tritt nach dem vom BGH aufgestellten Prinzip der Sonderrechtsnachfolge nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder Einzelne von ihnen – unter Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge – entsprechend seiner Erbquote in die Rechts- und Pflichtenstellung des Verstorbenen als Gesellschafter ein. Von der damit einhergehenden Haftung für die Verbindlichkeiten der OHG könnte sich der Erbe wegen des grds. Verbots der Teilausschlagung eigentlich nur befreien, wenn er die Erbschaft insgesamt ausschlägt. Damit würde er aber nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung an der OHG, sondern auch seinen Anteil am übrigen Nachlass des Erblassers verlieren. Vor diesem Hintergrund sieht § 131 Abs. 1, Abs. 3 HGB (bislang § 139 HGB a.F.) vor, dass jeder Erbe (innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat) von den anderen Gesellschaftern verlangen kann, dass seine Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt wird. Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären (§ 131 Abs. 2 HGB; bislang § 139 Abs. 2 HGB a.F.). Nehmen die übrigen Gesellschafter den Antrag dagegen an, dann wird aus der OHG eine KG, und der betreffende Erbe haftet wie jeder andere Kommanditist nur noch mit seiner Kommanditeinlage.
Rz. 579
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Muster 9.22: Einfache Nachfolgeklausel
Die Gesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgeführt, wobei die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters auf die Erben entsprechend deren Erbquote übergeht.
Rz. 580
Die einfache Nachfolgeklausel bietet sich immer dann an, wenn die Gesellschafter selbstbestimmt über die Vererbung ihrer Gesellschaftsanteile entscheiden sollen. Sie kann jedoch zu enormen Problemen führen, wenn der verstorbene Gesellschafter von mehreren Erben beerbt wird. Soll die Gesellschaft nach dem Willen der Gesellschafter nicht der Gefahr ausgesetzt werden, durch zahlreiche kleinere Beteiligungen handlungsunfähig zu werden, bietet sich u.U. die Aufnahme einer qualifizierten Nachfolgeklausel an. So kann der Gesellschaftsvertrag auch bestimmen, dass die Gesellschaft nur mit ganz bestimmten Personen (z.B. der Tochter T oder den ehelichen Abkömmlingen) fortgeführt werden soll. Dabei ist auch denkbar, dass die Festlegung dieser Person dem Gesellschafter selbst überlassen wird.
Rz. 581
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Muster 9.23: Qualifizierte Nachfolgeklausel
Die Gesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters mit einem von diesem letztwillig zu bestimmenden Erben oder Vermächtnisnehmer fortgeführt.
Rz. 582
Alternativ hierzu kann im Gesellschaftsvertrag auch festgelegt werden, dass mehrere Erben einen Bevollmächtigten zu bestimmen haben und die Gesellschafterrechte bis dahin – ggf. mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts – ruhen.
Eine pauschale Aussage dazu, welche der vorgenannten Möglichkeiten am sinnvollsten ist, verbietet sich. Vielmehr gilt es auch insoweit i.R.d. Vertragsgestaltung unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls die konkreten Verhältnisse, Bedürfnisse und Interessen der Gesellschafter zu berücksichtigen.
Hinweis
Scheitert die gesellschaftsvertraglich festgelegte erbrechtliche Nachfolgeregelung daran, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Personen nicht Erben geworden sind, so kann dieser Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Eintrittsklausel zuzuerkennen sein.
Rz. 583
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Muster 9.24: Fortführung der Gesellschaft
An das
AG _________________________
– Registergericht –
Zu HRA 1442
Z+R Mode- und Bekleidung OHG
In der Anlage zu dieser Handelsregisteranmeldung übermitteln wir, die Unterzeichnenden, was folgt:
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eine elektronisch beglaubigte Abschrift der 1. Ausfertigung des Erbscheins nach _________________________ (Amtsgericht _________________________; AZ.: _________________________) vom _________________________ |
Der Gesellschafter _________________________ ist am _________________________ in _________________________ mit letztem Wohnsitz in _________________________ verstorben. Herr _________________________ ist damit aus der Ge...