Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
a) Abspaltungsverbot
Rz. 176
§ 711a Satz 1 BGB n.F. bestimmt, dass die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grds. nicht übertragbar sind. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den bislang geltenden § 717 Satz 1 BGB a.F. Der darin verwendete Begriff des "Anspruchs" war indes anerkanntermaßen zu eng, da das Abspaltungsverbot sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte der Gesellschafter umfasst. § 711a Satz 1 BGB n.F. wurde entsprechend angepasst. Die Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte bewirkt eine Zweckbindung der Sozialverbindlichkeiten und -ansprüche und verhindert die Aufspaltung der mitgliedschaftsgebundenen Rechte auf verschiedene Personen. Nicht eigenständig abtretbar sind damit zunächst die sog. Verwaltungsrechte, insb. das Geschäftsführungsrecht, die Informations- und Kontrollrechte nach § 717 BGB n.F., das Stimmrecht, das Recht auf Rechnungslegung und Gewinnverteilung, das Kündigungsrecht sowie die Mitwirkungsrechte in der Liquidation und schließlich auch die etwaigen Rechte auf Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio. Die früher zur Frage der Abspaltung geführte Diskussion um die Anteile am Gesellschaftsvermögen spielen bereits seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit und damit auch der Vermögensträgerschaft der Außen-GbR keine Rolle mehr. § 711 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass der Gesellschaftsanteil als Ganzes unter Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragbar ist.
b) Abtretbare Rechte und Ansprüche
Rz. 177
§ 711a Satz 2 BGB n.F. bestimmt, dass abweichend vom Grundprinzip des § 711a Satz 1 BGB n.F. bestimmte Vermögensrechte der Gesellschafter abgetreten werden können. Hierzu zählen (entsprechend der Vorgängerregelung in § 717 Satz 2 BGB a.F.) Ansprüche des Gesellschafters, die diesem aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche des Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt. Die dogmatische Begründung für die Möglichkeit der Abtretung besteht darin, dass die Ansprüche mit ihrer Entstehung nur noch die Qualität selbstständiger Geldforderungen aufweisen, die keine Besonderheiten ggü. anderen Geldforderungen gegen die Gesellschaft aufweisen. Während demnach zwar die Abtretung künftiger Ansprüche grds. möglich ist, umfasst dies selbstverständlich nicht diejenigen Mitwirkungs- bzw. Gestaltungsrechte, die erst zur Entstehung der Ansprüche führen.
Rz. 178
Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes abtretbar ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft, wobei dies jedoch nicht für etwaige Vorschüsse nach § 716 Abs. 2 BGB n.F. gelten soll. Stehen dem Geschäftsführer gewinnunabhängige Vergütungsansprüche zu, so können diese als Ansprüche aus der Geschäftsführung abgetreten werden. Sind sie gewinnabhängig, besteht die Abtretbarkeit als Anspruch auf den Gewinnanteil.
Rz. 179
Der Anspruch auf Ergebnisbeteiligung ist grds. nicht abtretbar, da er keine Geldforderung gegen die Gesellschaft begründet. Abgetreten werden kann nur der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, der erst mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses entsteht. Dies hat insofern Bedeutung, als sich der Zessionar den gleichen Entnahmebeschränkungen unterworfen sieht, die auch für den Gesellschafter gelten. Streitig ist, ob auch, soweit dies gesellschaftsvertraglich vereinbart ist, gewinnunabhängige Entnahmerechte analog denen des § 122 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. abtretbar sind. Die herrschende Auffassung hielt dies bislang für unzulässig, die Gegenauffassung sah auch diesen Anspruch als rein vermögensrechtlichen Anspruch an, für den das Abspaltungsverbot nicht gilt. Zwar wurde § 122 HGB a.F. durch das MoPeG aufgehoben, die grds. Frage der Abtretbarkeit gesellschaftsrechtlich vereinbarter gewinnunabhängiger Entnahmerechte hat sich damit aber nicht erledigt.
Der künftige Anspruch auf das Liquidationsguthaben kann zwar grds. abgetreten werden, da es sich um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Gleichwohl ist dieser Anspruch als Gegenstand einer Zession deshalb besonders schlecht geeignet, da dessen Entstehung von einer Reihe, vom Zessionar nicht zu beeinflussenden, Unwägbarkeiten abhängt.