Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1415
Der Schutz Dritter erfordert, dass eine weitgehende Offenlegung sichergestellt wird und die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten im Bereich der Steuern und der sozialen Sicherheit, haften. Durch diesen Grundsatz darf jedoch nicht die Freiheit berührt werden, durch besonderen Vertrag zwischen der Vereinigung und einem Dritten die Haftung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder für eine bestimmte Verbindlichkeit auszuschließen oder zu beschränken (aus den Erwägungsgründen). Die Mitglieder der Vereinigung haften ansonsten unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten jeder Art (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EWIV-VO). Die Mitglieder der Vereinigung können auch nur juristische Personen sein, sodass die Haftung tatsächlich begrenzt wird. Das einzelstaatliche Recht bestimmt die Folgen der unbeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der Vereinigung für deren Verbindlichkeiten (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 EWIV-VO).
In den Anwendungsbereich des nationalen Rechts fallen demnach z.B. die Möglichkeit der Haftungsvereinbarung mit einem einzelnen Gläubiger, die Erfüllungswirkung, die möglichen persönlichen Einwendungen des in Anspruch genommenen Mitgliedes (in Deutschland § 1 EWIV-AusfG i.V.m. § 129 HGB) oder des Innenregresses eines persönlich in Anspruch genommenen Mitgliedes gegen die übrigen Mitglieder der Vereinigung. Bis zum Schluss der Abwicklung der Vereinigung können deren Gläubiger ihre Forderungen ggü. einem Mitglied erst dann geltend machen, wenn sie die Vereinigung zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt hat (Art. 24 Abs. 2 EWIV-VO). Die unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Vereinigung stellt eine systembedingte Konsequenz aus den fehlenden Vorschriften über Kapitalaufbringung und -erhaltung dar.
Hinweis
Entscheiden sich die Gründer also für die Rechtsform der EWIV oder kommen später Mitglieder neu hinzu, so müssen diese alle das Haftungsrisiko in Kauf nehmen. Die persönliche Haftung ist allerdings ohnehin schon von den bisherigen Kooperationsformen (in Deutschland z.B. GbR) her bekannt. Außerdem tragen die Mitglieder der Vereinigung ohnehin ihr eigenes unternehmerisches Risiko, welches ihnen die Vereinigung nicht abnehmen kann. Die Haftungsrisiken auf Ebene der Mitglieder selbst dürften wesentlich höher als die Haftungsrisiken auf der Ebene der EWIV sein, da die EWIV keine eigenwirtschaftliche Aktivität ausübt. Zudem ist die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Vereinigung tatsächlich begrenzt, wenn es sich bei den Mitgliedern um beschränkt haftende Gesellschaften handelt. Dies gilt umso mehr, wenn alle Mitglieder beschränkt haftende Gesellschaften sind, z.B. nationale Kapitalgesellschaften.
Schließlich können im Außenverhältnis wirksame Haftungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern geschlossen werden. Immerhin noch im Innenverhältnis wirksame Haftungsvereinbarungen können zwischen den Mitgliedern geschlossen werden. Eine beschränkte Haftung würde gerade in der Anfangsphase einer Gesellschaft wirtschaftlich keine großen Vorteile bringen, da sich in der Praxis häufig die Gesellschafter bzw. die Geschäftsführer persönlich für die Verbindlichkeiten einer jungen und finanziell schwachen GmbH verbürgen müssen.