Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1416
Kapital ist für die Gründung der Vereinigung nicht erforderlich. Eine Vereinigung kann mit oder ohne Bar- oder Sacheinlagen bzw. sonstige einlagefähige Gegenstände gegründet werden. Als sonstige einlagefähige Gegenstände kommen Dienstleistungen, Rechte, Patente, besonderes Wissen (Know-how), Geschäftsverbindungen oder eine Aufrechnung des Mitgliedes gegen seine etwaige Einlageverpflichtung in Betracht. Es existieren keine Vorschriften über die Kapitalaufbringung und -erhaltung. Eine Vereinigung kann sich also nicht über den Kapitalmarkt finanzieren (Art. 23 EWIV-VO). Im Laufe der Dauer einer EWIV kann die Vereinigung jedoch eigenes Kapital ansammeln.
Hinweis
Bei der Wahl dieser Rechtsform ist also zu bedenken, dass sich die Vereinigung organisch durch ihre Mitglieder (Eigenmittel) oder durch Darlehen (Fremdmittel) finanzieren können muss und daher finanziell von ihren Mitgliedern abhängig ist.
Die Mitglieder können der Vereinigung die notwendigen Mittel
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durch Beiträge, |
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durch laufende Zuschüsse, |
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durch Erbringung von Dienstleistungen oder sogar |
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durch die Einräumung von Verfügungsmacht über Konten zuführen. |
Die Verordnung verpflichtet sie jedoch nicht zur Erbringung von laufenden Leistungen. Jedes Mitglied kann oder bestimmte Mitglieder können jedoch im Gesellschaftsvertrag zur Finanzierung der Vereinigung zur Leistung von vereinbarten Beiträgen verpflichtet werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Buchst. e) EWIV-VO). Änderungen des Beitrags jedes Mitgliedes oder bestimmter Mitglieder zur Finanzierung der Vereinigung können immer nur einstimmig beschlossen werden (Art. 17 Abs. 2 Buchst. e) EWIV-VO). Mit den Beiträgen können dann weitere Mittel erwirtschaftet werden. Die Mitglieder der Vereinigung tragen entsprechend dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen zum Ausgleich des Betrags bei, um den die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (Art. 21 Abs. 2 EWIV-VO). Die Mitglieder sind also zumindest zum Nachschuss verpflichtet.
Rz. 1417
Die Vereinigung kann den Kreditrahmen ihrer Mitglieder erweitern und zugleich die Kreditkosten senken, weil die unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder die Bereitschaft zur Kreditvergabe erhöhen kann, die Bestellung persönlicher Sicherheiten jedes einzelnen Mitgliedes nicht erforderlich ist und die Finanzinstitute bei der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Vereinigung auch die Bonität ihrer Mitglieder berücksichtigen sollen. Die Kontrolle der Zusammensetzung des Mitgliederkreises durch das Einstimmigkeitsprinzip bei der Aufnahme neuer Mitglieder, beim Wechsel von Mitgliedern und beim Ausscheiden von Mitgliedern gibt Banken und Versicherungen für die Vergabe von Krediten an eine EWIV sowie Behörden für die Teilnahme einer EWIV an öffentlich finanzierten Programmen die notwendige Sicherheit.