Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Beteiligte
Rz. 341
Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine GbR erfolgt im Wege der Vertragsänderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages. Die Aufnahme erfolgt deshalb als Vertrag zwischen dem neuen und allen übrigen bisherigen Gesellschaftern, es sei denn, gesellschaftsvertraglich wären Vereinfachungen vereinbart. Für diesen Aufnahmevertrag gelten sämtliche Bestimmungen des Gesellschaftervertrages entsprechend.
bb) Form
Rz. 342
Hinsichtlich der Formvorschriften gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den ursprünglichen Abschluss des Gesellschaftsvertrages (S. dazu Rdn 147 ff.). Verpflichtet sich also ein eintretender Gesellschafter dazu, der Gesellschaft im Wege der Beitragsleistung ein Grundstück zu übereignen, bedarf der Vertrag ebenso der notariellen Beurkundung wie dies der originäre Gesellschaftsvertrag bei gleicher versprochener Beitragsleistung bedurft hätte. Tritt der Gesellschafter allerdings in eine Grundbesitz besitzende Gesellschaft ein, ohne dass der Gesellschafter oder die Gesellschaft eine Übereignungsverpflichtung eingehen, besteht kein Formerfordernis nach § 311b Abs. 1 BGB. Streitig ist, wie der Beitritt zu solchen Gesellschaften zu behandeln ist, bei denen sich die Gesellschafter im Innenverhältnis verpflichten, konkret bestimmten Grundbesitz zu erwerben. Nach der zutreffenden herrschenden Auffassung im Schrifttum sind solche Gesellschaftsverträge beurkundungspflichtig. Dies muss dann auch für den Beitritt eines Gesellschafters zu einer bereits bestehenden Gesellschaft gelten.
cc) Gesellschaftsvertragliche Beitrittsregelungen
Rz. 343
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter erleichtert wird. So kann insb. die Entscheidung darüber, ob ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden soll, einem Mehrheitsbeschluss überlassen werden. Gleiches gilt für die Entscheidung durch einzelne Gesellschafter oder der Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer. Der Aufnahmevertrag wird allerdings auch in diesen Fällen durch alle Gesellschafter abgeschlossen, weshalb zur Vereinfachung der Aufnahmemodalitäten die Aufnahme von Vollmachten angezeigt ist. In diesen Fällen kann es sich empfehlen, da ein einzelner Mitgesellschafter oder sogar die Gesellschaftermehrheit bei der Frage der Aufnahme eines neuen Gesellschafters überstimmt bzw. ganz aus dem Entscheidungsprozess ausgeklammert sein kann, besondere Erfordernisse an die Person des Beitretenden zu stellen.
Beispiele
Bestimmte Qualifikationen, Familienzugehörigkeiten, gesellschaftliche Verbindungen, finanzielle Bonität o.Ä.