Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 401
§ 727 BGB n.F. bestimmt, dass ein Gesellschafter dann von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eintritt.
aa) Fortsetzungsklausel
Rz. 402
Einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung bedarf es nach § 727 BGB n.F. – im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 737 BGB a.F. – nicht mehr. Denn nach der Neuregelung des § 723 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. ist im Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Mitgesellschaftern der gesetzliche Regelfall. Die in den Gesellschaftsverträgen verbreitet vereinbarten Fortsetzungsklauseln entsprechen mithin nunmehr der gesetzlichen Grundregel.
bb) Wichtiger Grund
Rz. 403
In der Person des auszuschließenden Gesellschafters muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher liegt nach § 727 Satz 2 BGB n.F. insb. vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Es gelten die Grundsätze zur Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend (s. dazu Rdn 389 f.).
Hinweis
Zu beachten ist allerdings, dass es sich nicht um gesellschaftsbezogene Gründe handeln darf, da diese nicht Grundlage des Ausschlusses einer bestimmten Person, sondern bestenfalls der Auflösung der Gesellschaft insgesamt sein können. Entsprechende Gründe müssen ihre Wurzel nicht unbedingt allein im Gesellschaftsverhältnis haben, sie müssen nur die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen. In der Literatur wird als Beispiel für eine solche Verfehlung gerne der Ehebruch mit dem Partner eines Mitgesellschafters genannt.
cc) Einschränkungen der Ausschlussmöglichkeiten
Rz. 404
Erforderlich ist zunächst, dass trotz des eingetretenen wichtigen Grundes die übrigen Gesellschafter an der Gesellschaft festhalten wollen. Hegen diese bereits Liquidationsabsichten, soll nicht der "billige" Ausschluss eines Gesellschafters möglich sein. Beschränkungen können sich auch dann ergeben, wenn die Verfehlungen des Einzelnen zwar für sich genommen bedeutend sind, sie aber – wie etwa bei Kapitalanlagegesellschaften – wegen der nur geringen Bedeutung der Person des Gesellschafters letztlich für die Gesellschaft irrelevant sind.
Der Ausschluss darf nach h.M. nur das letzte Mittel sein. Soweit es weniger einschneidende Mittel gibt, die Situation aufzulösen, sind diese zu ergreifen. Eine Beschränkung kann ferner dann gegeben sein, wenn sich innerhalb einer Gesellschaft nicht mehr eindeutig feststellen lässt, ob ein bestimmter Gesellschafter gesellschaftsschädlich ist oder ob der Streit nur Ausdruck der Zerrüttung der Gesellschaft ist. Ist dies möglich, kommt ein Ausschluss in Betracht, ansonsten muss es bei der Möglichkeit der Kündigung der Gesellschaft mit der Folge ihrer Auflösung bleiben.