Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 75
BGB-Gesellschaften, mit denen der Kautelarjurist praktisch nicht, der forensisch tätige Rechtsanwalt dann zu tun bekommt, wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zerrüttet ist, sind die Gesellschaften in Form von Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften und Spielgemeinschaften sowie ähnlichen Gesellschaftsverhältnissen. Schon dann, wenn sich mehrere Personen zusammentun, um regelmäßig gemeinsam zur Arbeit zu fahren (Dauergesellschaft) oder gemeinsam eine längere Reise anzutreten (Gelegenheitsgesellschaft), kann zwischen ihnen ein Gesellschaftsverhältnis entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es immer der gleiche Gesellschafter ist, der das Auto stellt, und ein anderer, der für die Spritkosten aufkommt. Entscheidend ist die gemeinsame Zweckverfolgung und die Abgrenzung zu entgeltlichen Verhältnissen, die wohl immer dann gegeben sind, wenn gewerblich eine Beförderungsdienstleistung angeboten wird. Ein großer Vorteil der Wahl der Gesellschaftskonstruktion, nämlich die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt gem. § 708 BGB a.F., war Fahrgemeinschaften allerdings wegen der besonderen Rechtsverhältnisse des Straßenverkehrs verwehrt. Nach dem MoPeG ist die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt mit der Aufhebung des § 708 BGB a.F. generell abgeschafft.
Rz. 76
Ebenfalls von der Konstruktion des Innenverhältnisses hängt es ab, ob eine Wohngemeinschaft mehrerer Personen als GbR, als Einzelmietverhältnis oder als entgeltlicher Mietvertrag zwischen den Bewohnern ausgestaltet ist. Vermietet ein Vermieter Zimmer einzeln, liegt ebenso wenig ein Fall der Gesellschaft vor wie dann, wenn ein Eigentümer/Hauptmieter einzelne Zimmer der von ihm selbst genutzten Wohnung (unter-)vermietet. Kommen jedoch mehrere Personen überein, gemeinsam eine Wohnung anzumieten, entsteht zwischen ihnen ein Gesellschaftsverhältnis, ganz gleich, ob damit eine bloße Kostenteilung oder mehr verbunden ist.
Rz. 77
Geradezu der Lehrbuchfall der Innengesellschaft ist die Lotto-Tippgemeinschaft. Abzugrenzen sind diese Gemeinschaften von den heute kommerziell angebotenen Diensten, bei denen von einem Dritten Tippgemeinschaften zusammengeführt werden, wobei jedoch keine Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der Tippgemeinschaft bestehen, sondern nur ggü. dem gewerblichen Anbieter. Interessant sind die echten Lotto-Gemeinschaften v.a. aus haftungsrechtlicher Sicht, insb. dann, wenn der mit der Abgabe der Lottoscheine beauftragte Gesellschafter diese Verpflichtung verletzt und den Schein nicht abgibt. Die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt ist allerdings mit der Aufhebung des § 708 BGB a.F. durch das MoPeG generell entfallen.