Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 196
Beiträge können zunächst in Form von Sachen und Rechten erbracht werden. So kann sich der Gesellschafter zur Zahlung einer Geldeinlage verpflichten, die entweder einmalig oder ggf. regelmäßig wiederkehrend zu leisten ist. In Betracht kommt ferner die Übertragung von sonstigen Sachen.
Beispiele
Übertragung eines Betriebsgrundstücks, von Maschinen, Kfz und Werkzeugen, schlicht allem, was dem Gesellschaftszweck förderlich sein kann.
Auf die Bewertung dieser Gegenstände kommt es nicht an, da es anders als bei den Kapitalgesellschaften keine Verpflichtung zur Kapitalaufbringung gibt. Sachen können dabei durchaus auch als Sachgesamtheiten der Gesellschaft als Beitrag versprochen werden.
Beispiel
Einbringung eines Unternehmens.
Rz. 197
Solche Sachen können dabei der Gesellschaft in verschiedenen Formen als Beitrag zur Verfügung gestellt werden. Soll der Gegenstand in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, bedarf es dafür eines Übereignungsvorgangs zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, bei unbeweglichen Gegenständen also durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB, bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe i.S.d. §§ 929 ff. BGB, bei Forderungen im Wege der Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die betreffenden Gegenstände bereits im Eigentum aller Gesellschafter, sei es in Gesamthands- oder Bruchteilseigentum, stehen. Eine Übertragung ist in jedem Fall erforderlich, da die rechtsfähige GbR eigenständiger Rechtsträger ist (§ 713 BGB n.F.).
Rz. 198
In Betracht kommt ferner, der Gesellschaft die beitragspflichtigen Gegenstände nicht zu Eigentum, sondern nur zur Nutzung zu überlassen. Das Eigentum verbleibt in diesen Fällen beim Gesellschafter, der nur verpflichtet ist, die Nutzung der Gegenstände der Gesellschaft zu überlassen. Dies bietet sich immer dort an, wo die Substanzzuführung in das Gesellschaftsvermögen nicht erforderlich ist. Ist ein Gesellschafter Eigentümer eines Grundstücks mit Lagerhalle, das sich für die Zwecke der Gesellschaft eignet, reicht es grds. aus, dieses nutzen zu können, ohne daran Eigentum zu begründen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die bloße Gebrauchsüberlassung die Stellung des Gesellschafters sowohl was seine persönliche Bedeutung als auch mögliche Gläubigerzugriffe in sein Vermögen angeht, verstärkt wird.
Rz. 199
Schließlich kommt es noch in Betracht, einen Gegenstand nur dem Werte nach in die Gesellschaft einzubringen. Dinglicher Eigentümer bleibt in diesem Fall der Gesellschafter, der sich jedoch verpflichtet, den betreffenden Gegenstand so zu behandeln, als sei er Gesellschaftsvermögen, insb. also nicht über diesen anderweitig zu verfügen. Wirtschaftlich geht der Gegenstand so in das Gesellschaftsvermögen über, formal verbleibt er beim Gesellschafter. Neben der mangelnden Publizität hat dies auch den Vorteil, dass etwaige Transaktionskosten gespart werden können. Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass Zugriffe von Gläubigern des Gesellschafters nicht verhindert werden können. Die Einbringung nur dem Werte nach spielt bei Ehegatten-Innengesellschaften eine ganz besondere Rolle.