Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 832
Ein Nachteil der einfachen Nachfolgeklausel ist die Zersplitterung der Beteiligungen der Altgesellschafter im Fall mehrerer Erben und die fehlende Kontrolle der Mitgesellschafter über die Person des/der Erben. Abhilfe bietet die sog. qualifizierte Nachfolgeklausel, die die Nachfolge in den Komplementär- oder Kommanditanteil auf einen oder mehrere Erben beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag kann dabei vorsehen, dass nur eine Person oder mehrere bestimmte Personen oder Personen aus bestimmten Gruppen (Gesellschafter, Familienmitglieder, einzelne Familienstämme, Ehegatten, Abkömmlinge, Berufsträger, Volljährige etc.) Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters in einen Gesellschaftsanteil werden können.
Rz. 833
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Muster 9.45: Qualifizierte Nachfolgeklausel
Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt, sofern es sich dabei um nachfolgeberechtigte Personen handelt. Nachfolgeberechtigte Personen sind:
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die Mitgesellschafter, |
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die Abkömmlinge der Gründungsgesellschafter _________________________ und _________________________, |
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die Ehegatten der Abkömmlinge der vorgenannten Gründungsgesellschafter. |
Hinweis
Gerade bei der qualifizierten Nachfolgeklausel ist auf die Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und erbrechtlichen Verfügungen besonders zu achten. Wird der im Gesellschaftsvertrag "qualifizierte" Nachfolger nicht auch (wenigstens mit einem Zwerganteil) Miterbe, rücken weder er noch die nicht "qualifizierten" Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein.
Rz. 834
Unabhängig von seiner Erbquote geht der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar und im Ganzen auf den qualifizierten Miterben über. Erhält der "qualifizierte" Miterbe durch die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil einen größeren Anteil am Nachlass, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, trifft ihn eine Ausgleichspflicht ggü. seinen Miterben. Dies lässt sich verhindern, indem dem qualifizierten Miterben und Nachfolger die Beteiligung im Wege des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) zugewandt wird.
Hinweis
Auch im Fall der Zuwendung des Gesellschaftsanteils durch Vorausvermächtnis sollte der Erblasser regelmäßig Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Pflichtteilsberechtigten abschließen, um nicht Gefahr zu laufen, seinen Nachfolger Abfindungsansprüchen "durch die Hintertür", nämlich Pflichtteilsansprüchen, auszusetzen.