Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 195
Da es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Beiträgen für das Recht der Personengesellschaften nicht gibt, kann der Gegenstand und der Inhalt einer Beitragsleistung vertraglich im Prinzip beliebig vereinbart werden. Die bei der KG auftretende Frage, inwieweit Dritten ggü. die Hafteinlageverpflichtung zu erfüllen ist, spielt für die GbR keine Rolle.
aa) Sachen und Rechte
Rz. 196
Beiträge können zunächst in Form von Sachen und Rechten erbracht werden. So kann sich der Gesellschafter zur Zahlung einer Geldeinlage verpflichten, die entweder einmalig oder ggf. regelmäßig wiederkehrend zu leisten ist. In Betracht kommt ferner die Übertragung von sonstigen Sachen.
Beispiele
Übertragung eines Betriebsgrundstücks, von Maschinen, Kfz und Werkzeugen, schlicht allem, was dem Gesellschaftszweck förderlich sein kann.
Auf die Bewertung dieser Gegenstände kommt es nicht an, da es anders als bei den Kapitalgesellschaften keine Verpflichtung zur Kapitalaufbringung gibt. Sachen können dabei durchaus auch als Sachgesamtheiten der Gesellschaft als Beitrag versprochen werden.
Beispiel
Einbringung eines Unternehmens.
Rz. 197
Solche Sachen können dabei der Gesellschaft in verschiedenen Formen als Beitrag zur Verfügung gestellt werden. Soll der Gegenstand in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, bedarf es dafür eines Übereignungsvorgangs zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, bei unbeweglichen Gegenständen also durch Einigung und Eintragung nach § 873 BGB, bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe i.S.d. §§ 929 ff. BGB, bei Forderungen im Wege der Abtretung nach §§ 398 ff. BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die betreffenden Gegenstände bereits im Eigentum aller Gesellschafter, sei es in Gesamthands- oder Bruchteilseigentum, stehen. Eine Übertragung ist in jedem Fall erforderlich, da die rechtsfähige GbR eigenständiger Rechtsträger ist (§ 713 BGB n.F.).
Rz. 198
In Betracht kommt ferner, der Gesellschaft die beitragspflichtigen Gegenstände nicht zu Eigentum, sondern nur zur Nutzung zu überlassen. Das Eigentum verbleibt in diesen Fällen beim Gesellschafter, der nur verpflichtet ist, die Nutzung der Gegenstände der Gesellschaft zu überlassen. Dies bietet sich immer dort an, wo die Substanzzuführung in das Gesellschaftsvermögen nicht erforderlich ist. Ist ein Gesellschafter Eigentümer eines Grundstücks mit Lagerhalle, das sich für die Zwecke der Gesellschaft eignet, reicht es grds. aus, dieses nutzen zu können, ohne daran Eigentum zu begründen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die bloße Gebrauchsüberlassung die Stellung des Gesellschafters sowohl was seine persönliche Bedeutung als auch mögliche Gläubigerzugriffe in sein Vermögen angeht, verstärkt wird.
Rz. 199
Schließlich kommt es noch in Betracht, einen Gegenstand nur dem Werte nach in die Gesellschaft einzubringen. Dinglicher Eigentümer bleibt in diesem Fall der Gesellschafter, der sich jedoch verpflichtet, den betreffenden Gegenstand so zu behandeln, als sei er Gesellschaftsvermögen, insb. also nicht über diesen anderweitig zu verfügen. Wirtschaftlich geht der Gegenstand so in das Gesellschaftsvermögen über, formal verbleibt er beim Gesellschafter. Neben der mangelnden Publizität hat dies auch den Vorteil, dass etwaige Transaktionskosten gespart werden können. Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass Zugriffe von Gläubigern des Gesellschafters nicht verhindert werden können. Die Einbringung nur dem Werte nach spielt bei Ehegatten-Innengesellschaften eine ganz besondere Rolle.
bb) Dienstleistungen
Rz. 200
Schon § 709 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 706 Abs. 3 BGB a.F.) erklärt Dienstleistungen als beitragsfähig für eine GbR. In vielen GbR spielt die Erbringung von Dienstleistungen eine außerordentlich große Rolle. Dabei geht es nicht etwa nur um die Sozietäten von Freiberuflern, bei denen die Beitragspflicht der Gesellschafter hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich, darin besteht, ihre Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Auch im gewerblichen Bereich tragen die Gesellschafter regelmäßig durch eigene Dienstleistungen zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft bei.
Beispiel
Übernahme der Geschäftsführertätigkeit.
Solche Dienstleistungen müssen allerdings nicht ausschließlich auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erbracht werden, es können auch Anstellungsverhältnisse begründet werden. Die Unterscheidung hat insoweit Bedeutung, als die Tätigkeit als Geschäftsführer als Beitragsleistung zu qualifizieren ist und folgerichtig keine besonderen Vergütungsansprüche auslöst. Dies muss dann besonders gesellschaftsvertraglich vereinbart werden:
Rz. 201
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Muster 9.3: Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis
Gesellschafter X verpflichtet sich, als Geschäftsführer für die Gesellschaft mit einem Zeitaufwand von jahresdurchschnittlich mindestens 4...