Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Zivilrecht
Rz. 828
Unter einer einfachen Nachfolgeklausel versteht man eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, wonach die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Im Fall des Todes eines Kommanditisten ergibt sich dies bereits aus § 177 HGB. Zur Klarstellung kann die einfache Nachfolgeklausel dennoch in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Damit wird im Ergebnis der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt. Wer tatsächlich Erbe wird, bestimmt sich ausschließlich nach Erbrecht.
Rz. 829
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Muster 9.44: einfache Nachfolgeklausel
Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.
bb) Einkommensteuer
Rz. 830
Die Erbfolge an einer gewerblich tätigen KG löst grds. aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel keine Einkommensteuer aus. Die Miterben werden unmittelbar Gesellschafter im Wege der Sonderrechtsnachfolge und führen gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des Erblassers (anteilig) fort. Der Vorgang beurteilt sich als unentgeltlicher Erwerb (kein Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang) und bleibt folglich ohne einkommensteuerliche Auswirkung für sämtliche Beteiligte. Da der Gesellschaftsanteil ebenso wie die Sonderbetriebsvermögen auf alle Miterben übergeht, kommt es durch den Erbfall als solchen zu keiner Entnahme; eine solche kann aber zustande kommen, wenn die Erben das Sonderbetriebsvermögen aufgrund eines Vermächtnisses an Dritte (Nicht-Mitunternehmer) übertragen müssen. Im Fall einer späteren Erbauseinandersetzung kann es zu einkommensteuerlich relevanten Vorgängen kommen, sofern anlässlich der Auseinandersetzung bspw. Erben ihre Gesellschafterstellung aufgeben und hierbei Ausgleichszahlungen unter den Erben gezahlt werden. Vermögensgegenstände, die der zuvor nicht an der Gesellschaft beteiligte Erbe schon vor dem Erbfall der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, werden durch die Erbfolge zu Sonderbetriebsvermögen und sind damit in der Folge steuerlich verstrickt. Diese Konsequenz wird gerade bei der Abfassung von Ehegattentestamenten mit gegenseitiger Erbeinsetzung häufig übersehen.
cc) Erbschaftsteuer
Rz. 831
Erbschaftsteuerlich übernehmen die Erben Betriebsvermögen, womit die Begünstigungen der §§ 13a, b, c, 19a, 28, 28a ErbStG zur Anwendung kommen können. Werden später im Rahmen einer Nachlassteilung die Anteile weiter übertragen, so verliert der ursprüngliche Erbe die Begünstigungen (§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG); u.U. werden die Begünstigungsbeträge beim Empfänger des begünstigten Vermögens entsprechend aufgestockt (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG, sog. Begünstigungstransfer).
Hinweis
Sowohl in erbschaftsteuerlicher als auch ertragsteuerlicher Hinsicht ist die einfache Nachfolgeklausel interessant. Dies setzt jedoch voraus, dass der Erblasser auch tatsächlich diejenigen Personen als Erben einsetzt, die den Anteil erhalten sollen. Die Abfindung anderer Angehöriger des Erblassers kann dann z.B. über Vermächtnisse erreicht werden.