Rz. 552
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gem. § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB zu seinem Ausscheiden aus der OHG. Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse gem. § 26 InsO hat jedoch nicht diese Rechtsfolge.[880] Zum Ausscheiden führt auch die Nachlassinsolvenz des Gesellschaftererben; er kann jedoch von den Mitgesellschaftern seinen Verbleib in der Gesellschaft fordern, wenn er den Anteil durch Zahlung aus seinem Privatvermögen aus der Nachlassinsolvenz auslöst.[881]
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