Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 495
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer OHG sollten insb. die folgenden Gesichtspunkte bedacht werden.
aa) Allgemeine Angaben; Ausführungen zu Geschäftsführung und Vertretung
Rz. 496
In einem ersten Teil des Gesellschaftsvertrages sollten die grundlegenden Angaben und Daten der Gesellschaft aufgeführt werden. Hierzu folgende Anregungen:
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Firma und Rechtsform; Beginn der Gesellschaft, |
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Sitz, |
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Zweck und Gegenstand des Unternehmens, |
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Gesellschafter und deren Beteiligungsverhältnisse, |
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Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung, Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB, Geschäftsführervergütung u.a.), |
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ggf. Aufführung zustimmungspflichtiger Geschäfte, |
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Dauer der Gesellschaft, |
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Regelungen für den Fall der Auflösung. |
Rz. 497
Die Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis der OHG-Gesellschafter sind weitgehend gleich geblieben. Nach § 116 Abs. 3 HGB ist jeder persönlich haftender Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung befugt. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch künftig hiervon abweichende Bestimmungen vorsehen. § 116 Abs. 4 HGB sieht nunmehr eine Notgeschäftsführung vor, und zwar für Fälle in denen aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung die Geschäftsführung an sich mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Wenn mit einem Aufschub eine Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden wäre, kann ein Gesellschafter als Ausnahmefall alleine handeln. Gem. § 116 Abs. 5 HGB n.F. kann einem Gesellschafter die Geschäftsführerbefugnis (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) auf Antrag der anderen Gesellschafter gerichtlich entzogen werden. Die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss zu entziehenkann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Die Vertretung der OHG ist nunmehr in § 124 HGB geregelt, wonach es dabei bleibt, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft einzeln vertreten kann, sofern dies nicht abweichend Gesellschaftsvertraglich geregelt ist. Nach § 124 Abs. 5 HGB n.F. kann die Vertretungsbefugnis nach vorgenannten vorgenannten Bestimmungen über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ganz oder teilweise entzugen werden.
bb) Gesellschafterversammlung und -beschlüsse
Rz. 498
Neu ist, dass die §§ 109 ff. HGB ausführliche Bestimmungen betreffend das Beschlussverfahren bei den Personenhandelsgesellschaften enthält. So wird mit § 109 Abs. 1 HGB erstmals die Gesellschafterversammlung ausdrücklich geregelt und als Regelfall festgeschrieben. Mit Rücksicht darauf, dass § 109 Abs. 1 HGB zur Disposition der Gesellschafter steht, haben diese auch künftig die Möglichkeit Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen (z.B. Umlaufbeschlüsse) zu fassen. Hierauf sollte bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen geachtet werden. Auch virtuelle Gesellschafterversammlungen sind möglich, wobei sich die Zulässigkeit solcher vorsorglich ausdrücklich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sollte. Nach § 109 Abs. 3 HGB bleibt es auch weiterhin grds. beim Einstimmigkeitsprinzip soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelungen hierzu trifft. Dieser Gestaltungsspielraum sollte bei der Gestaltung eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages genutzt werden.
Einer genauen Regelung zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung sowie Beschlussfassung kommt in der Praxis große Bedeutung zu. Dabei sollten vor allem folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
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Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung, |
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Regelungen zur Einberufung (Formen und Fristen), |
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Stimmgewicht der Gesellschafter, Beschlussfähigkeit, Festlegung der erforderlichen Mehrheiten, |
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Zulassung von Vertretern und Beratern, |
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Zulassung von Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen. |
cc) Regelungen zur Rechnungslegung, Entnahmen und Ergebnisverteilung
Rz. 499
Speziell unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten sollte den nachfolgend genannten Punkten besonderes Augenmerk gewidmet werden:
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Geschäftsjahr, Gesellschafterkonten, |
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Jahresabschluss, |
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Ergebnisverwendung und -verteilung, Entnahmen. |
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§ 122 HGB sieht nunmehr das Prinzip der Vollausschüttung vor, sofern die Gesellschafter keinen abweichenden Gewinnverwendungsbeschluss fassen. Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist dementsprechend nur noch erforderlich, wenn von diesem Grundsatz, etwa aufgrund einer Rücklagenbildung – abgewichen werden soll. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (§ 120 Abs. 1 HGB). Diese Pflicht trifft alle geschäftsführenden Gesellschafter, und zwar unabhängig von der konkreten internen Geschäftsverteilung. |
dd) Weitere Pflichten der Gesellschafter
Rz. 500
Auch die Festlegung der einzelnen Pflichten der Gesellschafter verdient Beachtung, wobei eine bis ins Detail gehende Regelung wenig sinnvoll ist:
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Verschwiegenheitspflichten, |
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Wettbewerbsverbote, Befreiungen vom Wettbewerbsverbot |
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Bestimmungen zum Güterstand der Gesellschafter. |
ee) Verfügung über Beteiligungen; Änderungen im Gesellschafterbestand
Rz. 501
Vereinbarungen betreffend Änderungen im Gesellschafterbestand dürfen in keinem Gesellschaftsvertrag fehlen. Dabei sollte den nachfolgenden Aspekte Rechnung getragen werden: