Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 186
Dass die GbR keinen Rechtsformzusatz führen darf, der auf eine andere Gesellschaftsform hinweist, versteht sich von selbst. So darf sie insb. nicht den Namen KG oder OHG im Namen führen, es sei denn, sie wäre eine solche. Problematischer als bei diesen Gesellschaften ist es praktisch allerdings, wenn die GbR den Zusatz "mbH" wählt. Dies wurde in der Vergangenheit deshalb als Namenszusatz gewählt, um die beschränkte Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis, begrenzt nämlich auf das Gesellschaftsvermögen, zum Ausdruck zu bringen. Die Rspr. hat diesen Zusatz schon vor den Entscheidungen zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter deshalb zu Recht als unzulässig angesehen, da mit der Bezeichnung "mbH" eine GmbH vorgetäuscht werden konnte. Spätestens seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999, nach der die persönliche Haftung der Gesellschafter charakteristisch für Personengesellschaften ist, dürfte die Bezeichnung schon aus diesem Grund als unzulässig einzustufen sein. Der Gesetzgeber des MoPeG hat diese Ansicht in der Regierungsbegründung nochmals bekräftigt.
Gesetzlich verboten ist die Führung des Namenszusatzes "& Partner". § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG reserviert diese Bezeichnung für die Partnerschaftsgesellschaft. Selbst wenn die GbR ausdrücklich die Bezeichnung GbR im Namen führt, ist ihr die Verwendung des Begriffes "& Partner" untersagt. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Altgesellschaften, die vor Einführung des PartGG bereits bestanden und unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr auftraten. Für diese Gesellschaften ist es mittlerweile allerdings zwingend vorgeschrieben, dass zusätzlich die klarstellende Bezeichnung GbR oder ein anderer die Rechtsform andeutender Zusatz geführt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG).