Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1037
Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" hat der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geschaffen (§ 5a GmbHG). Dabei handelt es sich um keine neue Rechtsform, sondern lediglich um eine Erscheinungsform der GmbH. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist somit eine GmbH, darf sich aber nicht als solche bezeichnen. Wesentliches Kennzeichen der neuen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass sie bereits mit einem Stammkapital von 1 EUR gegründet werden kann.
Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten alle Regeln des GmbH-Rechts, soweit sich aus der Sonderregelung des § 5a GmbHG nichts Abweichendes ergibt. Die Gesetzesbegründung geht folgerichtig auch davon aus, dass sich die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) "nahtlos" in das GmbH-Recht einfügt. Lediglich für wenige Bereiche hat der Gesetzgeber Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vorgesehen (§ 5a Abs. 1 – 5 GmbHG). Diese sind im Wesentlichen:
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Das Stammkapital muss lediglich 1 EUR (und nicht 25.000 EUR) betragen. Es muss aber stets in voller Höhe und in bar aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. |
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Die Gesellschaft muss in ihrer Firma zwingend die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. |
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Die Gesellschaft muss jedes Jahr eine Rücklage i.H.v. 25 % des Jahresüberschusses bilden. Die Verpflichtung zur Bildung der Rücklage ist weder in zeitlicher Hinsicht noch betragsmäßig begrenzt. Die Rücklage dient v.a. als "Puffer" für etwaige Verluste und zur späteren Kapitalaufholung. |
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Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. |
Diese Sonderregeln gelten nicht mehr, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 EUR erhöht hat. Ab der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ist die Gesellschaft als normale GmbH zu qualifizieren.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann somit – ebenso wie eine normale GmbH – grds. auch persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG sein.
Rz. 1038
Im Vergleich zu einer "klassischen" GmbH & Co. KG hat eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) u.U. folgende Vorteile:
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Kapitalaufbringung: Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss (zumindest theoretisch) nur ein Mindestkapitel von 1 EUR aufgebracht werden (bzw. ein sonst frei wählbarer Betrag zwischen 1 EUR und 24.999 EUR). Probleme der Kapitalaufbringung und -erhaltung stellen sich somit in der Praxis von vornherein nicht. Selbst dann, wenn das Stammkapital bei der Komplementärin verbleibt (und nicht etwa darlehensweise an die KG weitergeleitet wird), muss keine (unnötige) Liquidität gebunden werden. |
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Deutsches Recht: Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG gilt deutsches Recht. Dies ist ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur Ltd. & Co. KG, bei der die Verzahnung zwischen deutschem und englischem Gesellschaftsrecht eine Vielzahl von (ungelösten) Rechtsproblemen aufwirft. |
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Gründungsdauer und -kosten: Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) soll in Einzelfällen schneller und kostengünstiger sein als die einer normalen GmbH. Ein zeitlicher Vorteil dürfte aber wohl kaum bestehen, da die für die Gründung einer Kapitalgesellschaft erforderlichen Schritte in beiden Fällen absolut identisch sind (Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung in das Handelsregister). Kostenvorteile sind (in geringer Höhe) allenfalls dann denkbar, wenn – entgegen zahlreichen Empfehlungen – das gesetzliche Musterprotokoll verwendet und somit auf eine individuelle Satzung verzichtet wird. |
Bei der Wahl der Rechtsform sind aber auch mögliche Nachteile der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu berücksichtigen:
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Rechtsunsicherheit: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist derzeit eine ganz neue Rechtsform(variante), zu der bislang praktisch noch keine höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen oder Stellungnahmen der Finanzverwaltung vorliegen. Die aus dem GmbH-Recht gewohnte Planungs- und Gestaltungssicherheit besteht demnach bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht in gleicher Weise. |
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Ansehen: Die GmbH & Co. KG ist eine seit über 100 Jahren anerkannte Rechtsform, die weltweit großes Ansehen genießt. Die neue Rechtsformvariante der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist naturgemäß derzeit noch wenig bekannt. Gerade im Ausland dürfte diese Rechtsform vielfach auf Bedenken stoßen. |
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Gefahr der Überschuldung: Die geringe Kapitalausstattung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) führt tendenziell dazu, dass das Risiko einer Überschuldung deutlich höher als bei einer klassischen GmbH ist. |
Insgesamt erscheint die Unternehmergesellschaft (haftungsb...