Rz. 305

Als Wettbewerbshandlungen ggü. der Gesellschaft anzusehen sind solche Geschäfte, die im gleichen Handelszweig bzw. Geschäftsfeld vorgenommen werden. Das Geschäftsfeld der Gesellschaft ist dabei sachlich und räumlich abzugrenzen.

In sachlicher Hinsicht handelt es sich dabei um solche Geschäfte, die i.R.d. gemeinsamen Gesellschaftszwecks tatsächlich von der Gesellschaft wahrgenommen werden. Soweit im Gesellschaftsvertrag ein engerer oder weiterer Unternehmensgegenstand definiert ist, spielt dies grds. keine Rolle. Es geht um die tatsächliche Zweckverwirklichung, wie sie bei der Gesellschaft besteht.[525]

 

Hinweis

Zu beachten ist allerdings, dass sich aus einer weiten Fassung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag möglicherweise die Absicht zur Erweiterung des gegenwärtig praktizierten Geschäftsfeldes ergibt, was insoweit dann auch das Wettbewerbsverbot weiter fasst.[526]

Neben diese sachliche Abgrenzung tritt auch eine räumliche. Das Wettbewerbsverbot kann nur soweit gerechtfertigt sein, wie tatsächlich auch eine Schädigung der Gesellschaft in Betracht kommt. Ist der betreffende Gesellschafter also mit einem artverwandten Gewerbe in einem räumlich völlig abgegrenzten Markt tätig, verstößt er nicht gegen das Wettbewerbsverbot.

 

Rz. 306

Es spielt keine Rolle, ob der betreffende Gesellschafter die Geschäfte für eigene Rechnung oder für die eines Dritten vornimmt.[527] Handelt der Gesellschafter also als Vertreter eines Dritten, als Organ einer anderen Gesellschaft, als Treuhänder oder in ähnlicher Stellung, so ist dies ebenso Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wie eine Tätigkeit im eigenen Namen.

 

Rz. 307

Der Umfang der entfalteten Tätigkeit spielt grds. keine Rolle, es sei denn, es handelte sich um rein private Tätigkeiten. Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass die Gesellschaft das vom Gesellschafter betriebene Geschäft selbst überhaupt durchgeführt hätte.[528] Vorbereitungsmaßnahmen auf ein etwaiges künftiges Geschäft fallen dann unter das Wettbewerbsverbot, wenn sie zu einer konkreten und aktuellen Schädigung der Geschäftsaussichten der GbR führen. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kommt selbstverständlich nicht in Betracht, wenn die Mitgesellschafter dem Geschäft zugestimmt haben.

[525] S. dazu BGHZ 89, 162, 170.
[526] S. dazu BGHZ 70, 331, 333.
[527] BGH, WM 1972, 1229.
[528] S. dazu BGHZ 70, 331, 333; BGH, WM 1984, 229.

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