Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 324
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung und Ergebnisverteilung sind dispositiv. Im Gesellschaftsvertrag selbst können damit ebenso abweichende Regelungen getroffen werden wie durch spätere Änderungen des Vertrages. Für Mehrheitsbeschlüsse bei einer Änderung ist allerdings neben dem formellen Erfordernis einer entsprechenden Mehrheitsklausel auch der materielle Minderheitenschutz mittels Kernbereichslehre und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu beachten (s. dazu ausführlich Rdn 263 ff.). Außerhalb dieser Beschränkungen kann im Prinzip jeder Verteilungsschlüssel vereinbart werden, soweit nicht die gesetzlichen Schranken, insb. § 138 BGB, berührt werden. Für das Steuerrecht ist gerade bei Familiengesellschaften das Prinzip des Fremdvergleichs zu beachten. Angesichts der recht rudimentären gesetzlichen Regelung ist eine vertragliche Vereinbarung über die Gewinnverteilung praktisch immer zwingender Bestandteil eines Gesellschaftsvertrages einer GbR. Es bieten sich dabei die nachfolgend dargestellten Verteilungsmaßstäbe an.
Rz. 325
Der Gewinn kann nach festen Quoten auf die Gesellschafter verteilt werden, wobei diese von Gesellschafter zu Gesellschafter unterschiedlich gefasst werden können. So kann bspw. ein überschießender Beitrag eines Gesellschafters, der sich nicht direkt in einem Kapitalanteil ausdrücken lässt, berücksichtigt werden. Führt bspw. einer der Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft, kann er insoweit überproportional mit einer Quote berücksichtigt werden. Diese Regelung hat allerdings den Nachteil, dass sie relativ unflexibel hinsichtlich etwa veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse ist.
Rz. 326
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Muster 9.12: Verteilung des Gewinns – feste Quoten
Die Gesellschafter sind wie folgt am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft beteiligt: A zu ein Drittel, B, C, D und E zu je ein Sechstel.
Rz. 327
Soll mit der erhöhten Quote eines Gesellschafters dessen besondere Leistung für die Gesellschaft, insb. also die Geschäftsführertätigkeit, abgegolten werden, so kann es sich empfehlen, Regelungen für den Fall aufzunehmen, dass – gleich aus welchem Grund – diese besonderen Leistungen nicht mehr erbracht werden.
Rz. 328
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Muster 9.13: Beendigung der Gewährung einer erhöhten Quote
Die Ergebnisbeteiligung von einem Drittel des Gesellschafters A gilt nur solange, wie dieser die Geschäftsführungstätigkeit in der Gesellschaft ausübt. Sollte A die Geschäftsführung – gleich aus welchem Grund – nicht mehr ausüben, erhalten alle Gesellschafter die gleiche Ergebnisbeteiligung, d.h. jeweils ein Fünftel Anteil.
Rz. 329
Ein Sonderfall der Beteiligung nach Quoten stellt die Ergebnisbeteiligung nach Kapitalanteilen dar. Diese bei kapitalistisch geprägten GbRs sehr häufige Form der Ergebnisverteilung, die zugleich der neuen gesetzlichen Grundregel des § 709 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. entspricht, knüpft direkt an die für die Gesellschafter festgestellten Kapitalanteile an. Sie ist insofern nur eine Unterart der Quotenverteilung, als auch die Beteiligung nach Kapitalanteilen zu einer quotenmäßigen Verteilung führt, die aber, insoweit speziell, nur an den Kapitalanteil anknüpft. Die Quotenverteilung dagegen kann auch andere Gesichtspunkte wie bspw. Geschäftsführungstätigkeiten berücksichtigen. Da der Kapitalanteil, jedenfalls in zivilrechtlicher Sicht, frei bestimmt werden kann, kann allerdings eine Sonderleistung eines Gesellschafters, die nicht in Geld besteht, auch auf diesem Wege Berücksichtigung finden.
Hinweis
Zu beachten ist allerdings, dass bei Vereinbarung beweglicher Kapitalkonten, bei denen auf dem Konto, auf dem die ursprüngliche Kapitalbeteiligung verbucht ist, gleichzeitig auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Vorjahre gebucht sind, Verschiebungen der Ergebnisbeteiligung eintreten können. Bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages sollte darauf geachtet werden, dass die Anknüpfungsgröße hier eindeutig gewählt wird, wobei insb. auch an die Möglichkeit des Absinkens in einen negativen Kapitalanteil gedacht werden muss.
Rz. 330
In Betracht dürfte es trotz Aufhebung des § 122 HGB a.F. durch das MoPeG auch kommen, bei der GbR eine Verzinsung der Kapitalkonten zu vereinbaren. Ist eine solche Verzinsung geregelt, muss der Gesellschaftsvertrag auch Bestimmungen für den Fall treffen, dass kein entsprechender verteilbarer Gesellschaftsgewinn vorhanden ist, da in diesem Fall bei Auskehrung der Verzinsungsbeträge ein Substanzverzehr bei der Gesellschaft eintreten kann. Wird eine Verzinsung vereinbart, muss ferner ein Maßstab für die Verteilung eines etwa verbleibenden überschießenden Gewinns geregelt sein.
Rz. 331
Vereinbart werden kann auch, dass einzelne (bspw. die geschäftsführenden) oder alle Gesellschafter vorab eine feste Vergütung gewinnunabhängig erhalten. Stellt ein geschäftsführender Gesellschafter seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung, ist dies oft die ei...