Rz. 1354

Wegen der wettbewerbsbeschränkenden Natur von Wettbewerbsverboten dürfen diese nicht extensiv, sondern nur zur Wahrung berechtigter Interessen der Partner verwendet werden. Während der Dauer der Mitgliedschaft eines Partners in der Gesellschaft sind deshalb über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende vertragliche Wettbewerbsverbote kaum sinnvoll. Regelungen kommen deshalb in diesem Bereich praktisch nur dort in Betracht, wo Wettbewerbsbeschränkungen gelockert werden sollen. Lässt sich ein Partner für die Gesellschaft nur dann gewinnen, wenn diesem gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt bleibt, seine bisherige Praxis auch insoweit weiter zu betreiben, als diese in Konkurrenz mit der Partnerschaft steht, kann für die Gesellschaft die Notwendigkeit bestehen, diesen Partner insoweit von Wettbewerbsverboten zu befreien. Wichtig ist es in diesen Fällen, genaue Regelungen zum Inhalt der zulässigen Wettbewerbstätigkeit vorzusehen, allein schon um Streit zu vermeiden.

 

Rz. 1355

Vertragliche Regelungen machen allerdings dort überall Sinn, wo die gesetzlichen Wettbewerbsverbote nicht mehr greifen. Der ausgeschiedene Partner unterliegt keinem Wettbewerbs-, sondern nur noch einem Abwerbeverbot. Es kann durchaus im Interesse der Partnerschaft sein, nicht nur die Abwerbung bestehender Mandanten durch den ausgeschiedenen Partner verhindern zu können, sondern darüber hinaus zumindest für eine begrenzte Zeit nicht mit diesem in den Wettbewerb um die Akquisition neuer Mandate zu treten. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen richtet sich nach drei Kriterien:[1728]

der Dauer des Wettbewerbsverbots,
dem Gegenstand des Wettbewerbsverbots und schließlich
dem räumlichen Geltungsbereich.[1729]

Gefordert wird letztlich eine Interessenabwägung zwischen den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Partnerschaft und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Ausgeschiedenen. In zeitlicher Hinsicht werden Wettbewerbsverbote, die über 2 Jahre hinausgehen, als unzulässig angesehen.[1730] In räumlicher Hinsicht ist eine abstrakte Abgrenzung ebenso schwer möglich wie bei der entsprechenden Begrenzung der Wettbewerbsverbote eines aktiven Partners. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich der gegenständlichen Grenzen. Entscheidend ist die Strukturierung aller drei Elemente.

[1728] Ständige Rspr., s. nur BGH, NJW 2005, 3061 m.w.N.
[1729] BGH, WM 1986, 1251.

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