Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 271
Für die Frage der Durchführung einer Gesellschafterversammlung ist es besonders wichtig, die Frage der Teilnahmeberechtigung und der Konsequenzen des Nichterscheinens eines oder mehrerer Gesellschafter zu regeln. Teilnahmeberechtigt an Gesellschafterversammlungen sind grds. nur die Gesellschafter. Das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen ist ebenso wie die Mitgliedschaft in der GbR höchstpersönlicher Natur. Es steht den Gesellschaftern also durchaus zu, einen vom Gesellschafter bestimmten Bevollmächtigten abzulehnen. In Ausnahmefällen ist allerdings die Zulassung von fachkundigen Beratern denkbar. Der Ausschluss vom Stimmrecht wegen Interessenkollision, Konflikten mit § 181 BGB oder ähnlichen Hinderungen führt nicht zum Ausschluss des Teilnahme-, sondern nur des Stimmrechts. Der gesetzliche Vertreter eines Gesellschafters übt dessen Teilnahme- und Stimmrecht in vollem Umfang aus.
Rz. 272
Ist ein Gesellschafter nicht bzw. nicht wirksam in der Gesellschafterversammlung vertreten, stellt sich die Frage, inwieweit Beschlüsse wirksam gefasst werden können. So kann die Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung an das Erreichen eines bestimmten Quorums angeknüpft werden. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts vor, müssen die Mehrheitserfordernisse stets anhand der Zahl aller Gesellschafter berechnet werden. Hat eine Gesellschaft zehn Gesellschafter, von denen vier regelmäßig nicht zu den Gesellschafterversammlungen erscheinen, und stimmt auch nur einer der anwesenden Gesellschafter gegen eine bestimmte Maßnahme, kommt diese dauerhaft nicht zustande. Ist dagegen ein Quorum vorgesehen, wonach insb. bei Anwesenheit von mindestens 60 % der Gesellschafter alsdann die Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafter entscheidet, bleibt die Gesellschaft handlungsfähig. Regelt umgekehrt der Gesellschaftervertrag, dass eine wirksam einberufene Gesellschafterversammlung immer beschlussfähig ist, kann es zu Zufallsergebnissen dadurch kommen, dass ein Gesellschafter plötzlich über die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmt. Ein Quorum kann in diesem Fall den Mitgesellschaftern ausreichenden Schutz gewähren. Sinnvoll erscheint es, solche Regelungen mit einer Auffangregel dahingehend zu kombinieren, dass bei Nichterreichen der erforderlichen Beschlussquoren einer ersten Gesellschafterversammlung umgehend eine zweite einberufen werden kann, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Gesellschafter in jedem Fall beschlussfähig ist.
Rz. 273
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Muster 9.9: Kombination Beschlussquorum mit Auffangregel
Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen gefasst.
Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend sind, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesellschafter repräsentieren.
Ist eine Gesellschafterversammlung danach nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Eines besonderen Hinweises auf diese Folge bedarf es nicht. Für die Einladung gelten die gleichen Form- und Fristerfordernisse wie zur Einladung zur normalen Gesellschafterversammlung. Das Recht zur Einberufung steht abweichend von den generellen Bestimmungen auch jedem einzelnen Gesellschafter, der an der nicht beschlussfähigen Versammlung teilgenommen hat, zu.