Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 34
Kehrseite einer lediglich fakultativen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist, dass es allein vom Willen der Gesellschafter abhängt, ob sie die Vorteile der Eintragung – namentlich der einfache, kostengünstige Nachweis in öffentlicher Form von Existenz, Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung – auch tatsächlich nutzen. Im Bereich registrierter Rechte (insb. im Grundbuch und im Handelsregister) ist der Umgang mit einer nicht eingetragenen GbR – wie dargestellt (s.o. Rdn 15 f.) – mit erheblichen Problemen verbunden.
Rz. 35
Zur Lösung dieser Probleme unterwirft das MoPeG – dem Vorschlag der Kommission folgend – die Freiwilligkeit der Eintragung einer wichtigen Einschränkung: Wenn eine GbR Inhaberin registrierter oder registrierungsfähiger Rechte ist oder werden will, ist die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister jew. verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Anmeldung oder den Eintragungsantrag des registrierungsfähigen Rechts in den betreffenden Objektregistern, z.B. Grundbuch, Handelsregister, Schiffsregister, Aktienregister, Gesellschafterliste, Gesellschaftsregister (Registrierungsobliegenheit). Das ist zu begrüßen. Denn damit wird in den praxisrelevanten Fällen, bei denen sich im Zuge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den BGH die Nachweisproblematik verschärft stellte, ein effektiver Anreiz zur Eintragung der Gesellschaft gesetzt. Zugleich wird es damit ermöglicht, die Angaben, die in Bezug auf BGB-Gesellschaften als Inhaber registrierter oder registrierungsfähiger Rechte erforderlich sind, in den Objektregistern zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Denn dort ist seit dem 1.1.2024 für die Anmeldung bzw. Eintragung die Angabe von Name, Register und Registernummer der GbR ausreichend. Änderungen im Gesellschafterbestand, in den Vertretungsverhältnissen oder der Anschrift brauchen demzufolge auch nur zentral im Gesellschaftsregister vorgenommen zu werden. Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist auch darüber hinaus für den Rechtsverkehr mit großen Vorteilen verbunden. Nicht nur für die Gesellschafter selbst, sondern auch für deren Vertragspartner oder sonstige Dritte ergeben sich eine nicht zu unterschätzende Beschleunigung und Kostenersparnis, weil umfangreiche und kostspielige Nachweise zu Existenz der Gesellschaft, Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung durch die Registrierung entbehrlich werden. Künftig lassen sich diese Fragen durch einen Blick in das elektronisch geführte Gesellschaftsregister lösen.
Rz. 36
Die Obliegenheit zur Voreintragung in das Gesellschaftsregister ist jew. als registerverfahrensrechtliche Soll-Vorschrift ausgestaltet. So lautet § 47 Abs. 2 GBO n.F.: "Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.". Eine entsprechende verfahrensrechtliche Voreintragungsobliegenheit besteht im Gesellschaftsrecht in Bezug auf in Registern eingetragenen Gesellschaften: Gem. § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. soll die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin einer GbR nur dann erfolgen, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies wiederum gilt in entsprechender Weise für die Eintragung der GbR als Gesellschafterin einer OHG (§ 105 Abs. 3 HGB n.F), einer KG (§ 161 Abs. 2 HGB n.F. i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB n.F.) und einer KGaA (§ 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB n.F. i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB n.F.). In die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.) und das Aktienregister einer AG (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG n.F.) wird die GbR ebenfalls erst nach Eintragung in das Gesellschaftsregister aufgenommen. Schließlich knüpft auch die Umwandlungsfähigkeit der GbR an ihre Voreintragung im Gesellschaftsregister an (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. i.V.m. § 124 Abs. 1 UmwG, § 191 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 UmwG n.F.). Die Vorschriften sind von dem Registergericht zwingend einzuhalten. Die Formulierung als Soll-Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass Verstöße gegen diese Vorschrift keine materiellrechtlichen Auswirkungen haben, sondern nur beim Registergericht oder beim Notar zu haftungsrechtlichen Folgen führen können. Damit sind auch ohne die Voreintragung im Gesellschaftsregister erfolgte Registereintragungen wirksam, was der Rechtssicherheit dient. Das ist folgerichtig. Denn zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR gehört es, dass diese auch registrierte Rechte im Rahmen des materiellen Rechts erwerben kann.
Rz. 37
Der Entwurf regelt die Obliegenheit zur Voreintragung nicht zentral im Recht der GbR, sondern bei den Vorschriften zum jew. Register. Zum einen wird dadurch nochmals der verfahrensrechtliche Charakter der jew. Soll-Vorschriften betont, zum anderen ermöglicht es diese Gesetzestechnik, auf die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Registers einzugehen. Insgesamt ist die vom MoPeG verfolgte Anreizmethode eine flexible Mittellösung zwischen dem Erfordernis einer konstitutiven Eintragung und einer vollstä...